Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Die Vorschriften in den Abs. 1 bis 6 finden auf die im 8,8 
Nr. 3 u. 4 vorgeschriebenen Mitteilungen über Entscheidungen im 
Militärstrafverfahren entsprechende Anwendung. 
87. 
Die Mitteilungen sind für jeden Verurteilten besonders, in 
der Regel binnen 14 Tagen nach eingetretener Rechtskraft der 
Entscheidung beziehungsweise nach Eintritt des aus § 6 sich er- 
gebenden Zeitpunkts zu richten: 
1. wenn der Geburtsort des Verurteilten ermittelt und in 
Deutschland gelegen ist, an diejenige Registerbehörde, zu 
deren Bezirk der Geburtsort gehört, oder — sofern diese 
Behörde der mitteilenden Behörde nicht bekannt ist — an 
die Staatsanwaltschaft desjenigen Landgerichts, zu dessen 
Bezirk der Geburtsort gehört; werden die Register nicht 
bei der Staatsanwaltschaft selbst geführt, so hat letztere 
die Mitteilungen der Registerbehörde unverzüglich zu 
übersenden; 
wenn der Geburtsort nicht zu ermitteln war oder außer- 
halb Deutschlands gelegen ist, an das Reichs-Justizamt 
oder die von ihn 17 die Registerführung bestimmte Be- 
hörde (§ 1 Nr. 2.) 
Die Mitteilungen erfolgen durch Zusendung von Vermerken, 
welche die Entscheidung auszugsweise enthalten. Inwieweit die 
Mitteilung der bei den Konsulargerichten ergehenden Verurteilungen 
an die im Abs. 1 unter 1 und 2 bezeichneten Stellen direkt oder 
durch Vermittelung des Auswärtigen Amts zu geschehen hat, bleibt 
der Bestimmung des Reichskanzlers überlassen. 
88. 
Die Vermerke sind in den Fällen des § 2 als Strafnachricht A, 
in den Fällen des § 3 Nr. 1 als Strafnachricht B zu bezeichnen btot 744 
und auf starkem Papier in Gemäßheit der auliegenden Muster 9 
aufzustellen. 
Die letzteren sind auch in bezug auf Größe und Farbe des 
Papiers maßgebend. 
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