Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Die Strafnachrichten müssen hiernach, und zwar in möglichst 
deutlicher Schrift, enthalten: 
den durch die Größe der Buchstaben besonders hervor- 
tretenden Familiennamen des Verurteilten (bei Frauen 
den Geburtsnamen) sowie etwaige Beinamen und die 
Vornamen desselben; bei mehreren Vornamen ist der 
Rufnahme zu unterstreichen; 
. die Namen seiner Eltern; 
Tag und Ort der Geburt; liegt letztere in Berlin, so ist 
womöglich Straße oder Stadtteil- hinzu zufügen; 
Wohnort und Beruf des Verurteilten; 
Familienstand des Verurteilten und gegebenenfalls Namen 
und Stand des Ehegatten; 
. einen Auszug aus der verurteilenden Entscheidung, aus 
welchem insbesondere zu ersehen ist: 
a) die erkennende Behörde; 
b) der Tag des Urteils erster Instanz oder des Urteils 
des Berufungs= oder Revisionsgerichts, wenn dieses 
das angefochtene Urteil im Schuld= oder Straf- 
ausspruch ändert, 
C) der Charakter der für erwiesen erachteten Straftaten 
und die zur Anwendung gebrachten gesetzlichen 
Bestimmungen, 
d) die ausgesprochene Strafe. 
Auf die Vollständigkeit und aktenmäßige Richtigkeit dieser An- 
gaben ist die größte Sorgfalt zu verwenden. Insoweit die be- 
treffenden Tatsachen nicht zweifellos, sei es in den Akten, sei es 
durch nachträgliche Erhebungen der mitteilenden Behörde, festgestellt 
sind, muß dies in der Strafnachricht ausdrücklich hervorgehoben 
werden. Z. B. Tag und Monat der Geburt „nicht ermittelt“ oder 
Geburtsjahr „angeblich 1859“. - 
§9. . 
Bestehen Zweifel über die Richligkeit des in die Strafnachricht 
aufgenommenen Geburtsorts, so ist außer der Strafnachricht für das 
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