— 422 —
Die Strafnachrichten müssen hiernach, und zwar in möglichst
deutlicher Schrift, enthalten:
den durch die Größe der Buchstaben besonders hervor-
tretenden Familiennamen des Verurteilten (bei Frauen
den Geburtsnamen) sowie etwaige Beinamen und die
Vornamen desselben; bei mehreren Vornamen ist der
Rufnahme zu unterstreichen;
. die Namen seiner Eltern;
Tag und Ort der Geburt; liegt letztere in Berlin, so ist
womöglich Straße oder Stadtteil- hinzu zufügen;
Wohnort und Beruf des Verurteilten;
Familienstand des Verurteilten und gegebenenfalls Namen
und Stand des Ehegatten;
. einen Auszug aus der verurteilenden Entscheidung, aus
welchem insbesondere zu ersehen ist:
a) die erkennende Behörde;
b) der Tag des Urteils erster Instanz oder des Urteils
des Berufungs= oder Revisionsgerichts, wenn dieses
das angefochtene Urteil im Schuld= oder Straf-
ausspruch ändert,
C) der Charakter der für erwiesen erachteten Straftaten
und die zur Anwendung gebrachten gesetzlichen
Bestimmungen,
d) die ausgesprochene Strafe.
Auf die Vollständigkeit und aktenmäßige Richtigkeit dieser An-
gaben ist die größte Sorgfalt zu verwenden. Insoweit die be-
treffenden Tatsachen nicht zweifellos, sei es in den Akten, sei es
durch nachträgliche Erhebungen der mitteilenden Behörde, festgestellt
sind, muß dies in der Strafnachricht ausdrücklich hervorgehoben
werden. Z. B. Tag und Monat der Geburt „nicht ermittelt“ oder
Geburtsjahr „angeblich 1859“. -
§9. .
Bestehen Zweifel über die Richligkeit des in die Strafnachricht
aufgenommenen Geburtsorts, so ist außer der Strafnachricht für das
S #
□