Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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.Geht während der Bewährungsfrist eine Strafnachricht ein, 
so hat die Registerbehörde hiervon die. Behörde, welche die Be- 
willigung der Bewährungsfrist mitgeteilt hat, sofort zu benachrichtigen 
und zugleich die Behörde, welche die Strafnachricht eingesandt hat, 
in Kenntnis zu setzen, daß eine Bewährungsfrist läuft. Das gleiche 
gilt, wenn eine Steckbriefnachricht, ein Ersuchen um Auskunfts- 
erteilung oder eine andere Mitteilung eingeht, die auf eine an- 
hängige Untersuchung schließen läßt. 
Wird die Bewährungsfrist widerrufen, sov hat dies die Voll- 
streckungsbehörde der Registerbehörde mitzuteilen. Läuft noch eine 
andere Bewährungsfrist, so hat die Registerbehörde die Behörde, 
welche diese Bewährungsfrist mitgeteilt hat, von dem Widerrufe 
zu benachrichtigen. 
Zu den Mitteilungen sind die Muster E und E 1 zu verwenden. 
Nachdem die Bewährungsfrift abgelaufen, widerrufen oder sonst 
gegenstandslos geworden ist, werden die Mitteilungen vernichtet. 
Die Landesregierungen, für das im § 1 Nr. 2 bezeichnete Register 
der Reichskanzler, können anordnen, daß die Mitteilungen weiter 
aufbewahrt werden. 
8 14. 
Wird eine in das Register aufgenommene Verurteilung infolge 
Wiederaufnahme des Verfahrens rechtskräftig aufgehoben, so hat 
dies die Vollstreckungsbehörde der Registerbehörde mitzuteilen. Das 
gleiche gilt, weun der Verurteilte begnadigt wird; zur Mitteilung 
von Gnadenerweisen ist das Muster F zu verwenden. 
Der Inhalt der Mitteilung ist auf dem Vermerk über die 
Verurteilung einzutragen; der Vermerk ist zu löschen, wenn die 
Verurteilung rechtskräftig aufgehoben ist oder wenn der Gnaden- 
erweis auf Löschung im Strafregister gerichtet ist. 
Nach Erledigung werden die Mitteilungen vernichtet. Die 
Landesregierungen. für das im § 1 Nr. 2 bezeichnete Register der. 
Reichskanzler, können anordnen, daß sie weiter aufbewahrt werden.
	        
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