Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

— 425 — 
§ 15. 
Die Register enthalten die Vermerke (8§ 7, 8, 9) in der über-zorm der Re- 
sandten Urschrift. Die Vermerke sind alphabetisch geordnet und bisterfihrung. 
verschlossen aufzubelahren. 
8§ 16. 
Der mit der Registerführung betraute Beamte hat nach Ein- 
gang der Vermerke die Vollständigkeit und möglichst auch — ge- 
gebenenfalls auf Grund der Standesregister — die Richtigkeit der 
in dem Vermerk enthaltenen Angaben über die Persönlichkeit und 
den Geburtsort des Verurteilten zu prüfen. 
Findet er eine erhebliche Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit, 
so hat er den Vermerk unter kurzer Angabe des Grundes an die 
absendende Behörde behufs weiterer Prüfung und eventueller Be- 
richtigung zurückzusenden. 
Im anderen Falle hat er den ihm zugegangenen Vermerk 
unter genauer Beobachtung der alphabetischen Ordnung in das 
Register aufzunehmen. 
Bei verheirateten Frauen ist ihr ursprünglicher Familiennam 
(Geburtsname) maßgebend. « 
§17. 
Mehrere, dieselbe Person betreffende Vermerke sind nicht einzeln 
in dem Register aufzubewahren, sondern durch einen besonderen 
Umschlag mit Namensausschrift von den übrigen Vermerken ge- 
treunnt zu halten. 
Der Inhalt mehrere dieselbe Person betreffenden Vermerke 
kann in eine Strafliste übertragen werden. 
Als Strafliste dient die erste, diese Person betreffende Straf- 
nachricht A oder das Muster zu einer solchen Strafnachricht; er- 
forderlichenfalls wird die Liste auf einem beigefügten Bogen fort- 
gesetzt. In die Liste wird der wesentliche Inhalt der Vermerke nach 
den beiligenden Mustern eingetragen. Erhebliche Abweichungen 
in den die Person betreffenden Angaben werden auf der Vorderseite 
der Liste unter Hinweis auf die laufende Nummer der Eintragun- 
gen vermerkt. 
Land.-Verord. Band XXIV. 54
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.