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§ 15.
Die Register enthalten die Vermerke (8§ 7, 8, 9) in der über-zorm der Re-
sandten Urschrift. Die Vermerke sind alphabetisch geordnet und bisterfihrung.
verschlossen aufzubelahren.
8§ 16.
Der mit der Registerführung betraute Beamte hat nach Ein-
gang der Vermerke die Vollständigkeit und möglichst auch — ge-
gebenenfalls auf Grund der Standesregister — die Richtigkeit der
in dem Vermerk enthaltenen Angaben über die Persönlichkeit und
den Geburtsort des Verurteilten zu prüfen.
Findet er eine erhebliche Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit,
so hat er den Vermerk unter kurzer Angabe des Grundes an die
absendende Behörde behufs weiterer Prüfung und eventueller Be-
richtigung zurückzusenden.
Im anderen Falle hat er den ihm zugegangenen Vermerk
unter genauer Beobachtung der alphabetischen Ordnung in das
Register aufzunehmen.
Bei verheirateten Frauen ist ihr ursprünglicher Familiennam
(Geburtsname) maßgebend. «
§17.
Mehrere, dieselbe Person betreffende Vermerke sind nicht einzeln
in dem Register aufzubewahren, sondern durch einen besonderen
Umschlag mit Namensausschrift von den übrigen Vermerken ge-
treunnt zu halten.
Der Inhalt mehrere dieselbe Person betreffenden Vermerke
kann in eine Strafliste übertragen werden.
Als Strafliste dient die erste, diese Person betreffende Straf-
nachricht A oder das Muster zu einer solchen Strafnachricht; er-
forderlichenfalls wird die Liste auf einem beigefügten Bogen fort-
gesetzt. In die Liste wird der wesentliche Inhalt der Vermerke nach
den beiligenden Mustern eingetragen. Erhebliche Abweichungen
in den die Person betreffenden Angaben werden auf der Vorderseite
der Liste unter Hinweis auf die laufende Nummer der Eintragun-
gen vermerkt.
Land.-Verord. Band XXIV. 54