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mit Rücksicht auf den Geburtsort des Verfolgten eine andere Re-
gisterbehörde zuständig ist, so hat er die Steckbriefnachricht an diese
— und der verfolgenden Behörde hiervon Mitteilung zu
machen
Ist nach dem Inhalt des Strafregisters anzunehmen, daß der
Verfolgte sich in Haft befindet, oder ist sein Aufenthalt sonst bekannt,
so hat der Registerbeamte die Steckbriefnachricht mit der ent-
sprechenden Auskunft der verfolgenden Behörde wieder zu übersen-
hore Ist der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt, liegt aber
aus der letzten Zeit eine Strafnachricht oder ein Ersuchen um Aus-
kunft über den Verfolgten seitens einer anderen Behörde vor; so
hat der Beamte hierüber der verfolgenden Behörde unter Zurück-
behaltung der Steckbriefnachricht besondere Mitteilung zu machen.
Nach Maßgabe des vorhergehenden Absatzes ist auch zu ver-
fahren, wenn später der Aufenthalt des Verfolgten bekannt wird
oder von einer anderen Behörde eine Strafnachricht oder ein Er-
suchen um Auskunftserteilung eingeht.
Liegen hinsichtlich einer Person Steckbriefnachrichten von ver-
schiedenen Behörden vor, so ist jeder dieser Behörden von den
Nachrichten der anderen Behörden Mitteilung zu machen.
Solange der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt ist, wird
die Steckbriefnachricht im Strafregister aufbewahrt. Sie wird ver-
nichtet, wenn eine Mitteilung über die Erledigung des Steckbriefs
eingeht oder wenn seit der Niederlegung drei Jahre verflossen sind.
g 26.
Den Landesregierungen — hinsichtlich des im § 1 Nr. 2 be= Schmßbe-
zeichneten Registers dem Reichskanzler — bleiben die zur Aus= stimmungen
führung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen vorbehalten.