Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

8 26. 
Durch die gegenwärtige Verordnung wird die Geltung von 
Vorschriften in den Bundesstaaten über anderweitig in Strafsachen 
von den Behörden zu machende Mitteilungen nicht berührt. 
Insbesondere bleiben unberührt die Vorschriften, wonach ein- 
zelnen ausländischen Regierungen die Verurteilungen ihrer Staats- 
angehörigen vertragsmäßig in bestimmter Form mitzuteilen sind.
	        
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