Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

— 454 — 
Umstehend bezeichnete Person ist weiter verurteilt worden'): 
nach Mitteilung auf Grund 
von 
Nr. Aktenzeichen am durch vwegen von zu 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
*) Hier können von der Registerbehörde alle später mitgeteilten Bestrafungen, von der mitteilen- 
Behörde die bei der Registerbehörde noch nicht vermerkten Vorbestrafungen eingetragen werden.
	        
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