— 461 —
geeignete Ermittelungen, erforderlichenfalls durch Anfragen bei den
Standesämtern, den kirchlichen Behörden oder durch Einsicht der
bei den Gerichten aufbewahrten Duplikate der Kirchenbücher und
standesamtlichen Nebenregister, vorzunehmen
Hat eine derartige Feststellung der persönlichen Verhältnisse
auf Grund von Urkunden stattgehabt, so ist hierüber in Spalte
„Sonstige Bemerkungen“ ein kurzer Vermerk aufzunehmen (z. B.
„Eltern, Geburtstag und ort durch Geburtsurkunde festgestellt"“).
Im übrigen sind die Eintragungen in diese Spalte möglichst
zu beschränken, eine Personenbeschreibung ist nicht aufzunehmen,
die Angabe besonderer Kennzeichen dagegen zulässig.
4. War von der Registerbehörde bei der Auskunftserteilung über
die Vorstrafen auf Abweichungen in den Angaben der Registerver-
merke über die persönlichen Verhältnisse hingewiesen worden (vgl.
Nr. 33 Abs. 2) so ist, sofern nicht die abweichenden Augaben bestätigt
und in die Mitteilung ausgenommen oder gemäß Nr. 3 Abs. 2
durch Bezugnahme auf Urkunden richtiggestellt worden sind, das
Ergebnis der Ermittelungen über die fraglichen Punkte der Re-
gisterbehörde bei Ubersendung der Mitteilung auf einem Anlage-
zettel kurz mitzuteilen und dabei anzugeben, ob die vermerkten
Vorstrafen von dem Verurteilten anerkannt worden sind.
5. Sind bei Ausfertigung einer Mitteilung gemäß § 10 Nr.
1 noch andere, bisher nicht vermerkte Vorstrafen mitzuteilen, so ist
nur ein Vordruck A zu benutzen, auf dessen Rückseite die Auszüge
der früheren Urteile zu vermerken sind. Dabei ist die zweite
Spalte der Rückseite („nach Mitteilung von“) nicht auszufüllen, es
ist jedoch sofern die Verurteilung in höherer Instanz ansgesprochen
ist, in der dritten Spalte („Aktenzeichen") auch das Gericht erster
Instanz anzugeben.
6. Falls der Geburtsname einer verheirateten oder verwit-
welen Frau sich nicht mit Sicherheit feststellen läßt, ist eine zweite
Mitteilung auf den durch die Verheiratung erlangten Namen anzu-