Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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geeignete Ermittelungen, erforderlichenfalls durch Anfragen bei den 
Standesämtern, den kirchlichen Behörden oder durch Einsicht der 
bei den Gerichten aufbewahrten Duplikate der Kirchenbücher und 
standesamtlichen Nebenregister, vorzunehmen 
Hat eine derartige Feststellung der persönlichen Verhältnisse 
auf Grund von Urkunden stattgehabt, so ist hierüber in Spalte 
„Sonstige Bemerkungen“ ein kurzer Vermerk aufzunehmen (z. B. 
„Eltern, Geburtstag und ort durch Geburtsurkunde festgestellt"“). 
Im übrigen sind die Eintragungen in diese Spalte möglichst 
zu beschränken, eine Personenbeschreibung ist nicht aufzunehmen, 
die Angabe besonderer Kennzeichen dagegen zulässig. 
4. War von der Registerbehörde bei der Auskunftserteilung über 
die Vorstrafen auf Abweichungen in den Angaben der Registerver- 
merke über die persönlichen Verhältnisse hingewiesen worden (vgl. 
Nr. 33 Abs. 2) so ist, sofern nicht die abweichenden Augaben bestätigt 
und in die Mitteilung ausgenommen oder gemäß Nr. 3 Abs. 2 
durch Bezugnahme auf Urkunden richtiggestellt worden sind, das 
Ergebnis der Ermittelungen über die fraglichen Punkte der Re- 
gisterbehörde bei Ubersendung der Mitteilung auf einem Anlage- 
zettel kurz mitzuteilen und dabei anzugeben, ob die vermerkten 
Vorstrafen von dem Verurteilten anerkannt worden sind. 
5. Sind bei Ausfertigung einer Mitteilung gemäß § 10 Nr. 
1 noch andere, bisher nicht vermerkte Vorstrafen mitzuteilen, so ist 
nur ein Vordruck A zu benutzen, auf dessen Rückseite die Auszüge 
der früheren Urteile zu vermerken sind. Dabei ist die zweite 
Spalte der Rückseite („nach Mitteilung von“) nicht auszufüllen, es 
ist jedoch sofern die Verurteilung in höherer Instanz ansgesprochen 
ist, in der dritten Spalte („Aktenzeichen") auch das Gericht erster 
Instanz anzugeben. 
6. Falls der Geburtsname einer verheirateten oder verwit- 
welen Frau sich nicht mit Sicherheit feststellen läßt, ist eine zweite 
Mitteilung auf den durch die Verheiratung erlangten Namen anzu-
	        
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