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übereinstimmen oder ob Abweichungen besonders bemerkt sind (vogl.
Nr. 7). Ist eine Strafnachricht im Register nicht vorhanden oder
finden sich unaufgeklärte Abweichungen in den Angaben über die
persönlichen Verhältnisse, so sind die Mitteilungen B, E, E und
mit einem entsprechenden Vermerke zurückzuschicken.
Bei der Rücksendung sowie bei Abgabe einer Mitteilung an
die richtige Registerbehörde hat der Registerführer auf der Rück-
seite der Mitteilung oder — falls es sich um eine erste Mitteilung
A handelt, die demnäst als Strafliste verwendet werden kann (ogl.
§ 17 Abs. 3 und Nr. 19 Satz 2), auf einem besonderen Anlage-
zettel kurz den Grund zu vermerken (z. B) „Erölpa gehört zum
Landgerichte Rudolstadt. Erfurt, den 4. 2. 96. N., Sekretär“ oder
„Zurückgesandt, da eine entsprechende Nachricht & hier nicht nieder-
gelegt ist. Erfurt usw.“ oder „Zurückgesandt, da die Angaben der
persönlichen Verhältnisse mit denjenigen der hier niedergelegten
Mitteilung A in den mit roter Tinte angemerkten Punkten nicht
übereinstimmen. Erfurt usw.“).
15. Ergeben sich keine Beanstandungen, so sind im Register
niederzulegen: diejenigen Mitteilungen A, die sich auf nicht im
Register als verurteilt vermerkte Personen beziehen, diejenigen Mit-
teilungen E, die sich auf nicht registerfähige Strafen beziehen,)
und die Mitteilungen nach § 3 Nr 3 bis 5. Die niederzulegen-
den Mitteilungen sind täglich in die Registerfächer zu verteilen.
Die Niederlegung erfolgt unter strenger Beobachtung der lexiko-
graphischen Ordnung, bei gleichen Familiennamen unter Berück-
sichtigung des Rufnamens, bei gleichen Familien= und Rufnahmen
unter Berücksichtigung des Alters des Verurteilten.
Familiennamen, deren Schreibweise erfahrungsmäßig keine
feststehende ist (z. B. Schulz, Schulze, Schultz, Schultze), sind hin-
sichtlich der lexikographischen Ordnung als ein gleichlautender
Name zu behandeln. Es wird sich unter Umständen empfehlen,
für einen solchen Namen ein besonderes Fach anzulegen.
*) Wegen Behandlung der im Strafregister nicht niederzulegenden Mitteilungen E, d.
. h.
derjenigen, die sich auf eine im Rehister niedergelegte Strasnachricht beziehen, vgI. Nr. 21 der
gegenwärtigen Ausführungsverfügung.