Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Die Anwendung des 8 21 wird dadurch nicht ausgeschlossen, 
daß bei Verurteilungen im Ausland auf eine Strafart erkannt ist, 
die im Reichs-Strafgesetzbuche nicht vorgesehen ist. Solche fremd- 
ländischen Strafarten sind derjenigen deutschen Strafart gleichzu- 
stellen, welcher sie nach ihrer Stellung im fremden Strafensystem 
am meisten entsprechen. Dabei sind im Sinne der Vorschrift des 
§ 21 gleichzustellen: 
Die Strafe der Zwangsarbeit (travaux forcés), die 
von französischen, belgischen oder luremburgischen Gerich- 
ten, ferner die Kettenstrafe (cadena) und schwere Gefäng 
nisstrafe (prison mayot). die von spanischen Gerichten 
ausgesprochen ist, der deutschen Zuchthausstrafe 
die von italienischen oder norwegischen Gerichten 
ausgesprochene Strafe der Einschließiung (detenzione und 
hefte) der deutschen Festungshaft, 
die von österreichischen Gerichten ausgesprochene Ker 
kerstrafe, die von schweizerischen Gerichten ausgesprochene 
Strafe des Arbeitshauses oder des Korrektionshauses und 
die von italienischen Gerichten ausgesprochene Strafe der 
reclusione, soweit diese Strafen ein Jahr nicht überstei- 
gen, der deutschen Gefängnisstrafe. 
In Zweifelsfällen hat der Registerführer die Entscheidung des 
Staatsanwalts einzuholen (Nr. 9). 
Fordert ein Amtsanwalt in einer Uebertretungssache die Vor- 
strafen ein (Nr. 1 Abs. 8), ohne dabei ausdrücklich um die Mittei- 
lung sämtlicher Vorstrafen zu ersuchen, so sind die Vorstrafen we- 
gen Verbrechen und Vergehen nur nach ihrer Gesamtzahl mitzu- 
teilen. 
33. Ermittelungen des Registerführers darüber, ob die in dem 
Ersuchen bezeichnete Person an dem angegebenen Orte geboren 
ist, sind bis auf weiteres nicht erforderlich. 
Ergibt sich aus dem Register, daß in einem Ersuchen die per- 
sönlichen Verhältnisse unvollständig wiedergegeben sind oder in 
erheblichen Punkten von den Angaben der Registervermerke ab-
	        
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