— 470 —
weichen, so hat der Registerführer nach Maßgabe der letzteren die
Personalien auf dem Ersuchen mit roter Tinte zu vervollständigen
und die Abweichungen zu kennzeichnen, zutreffendenfalls mit dem
Gejute „laut Taufschein, Geburtsurkunde"“ (Nr. 3 Abs. 2, Nr. 18
34. Dem Ersuchen einer deutschen Behörde, telegraphische
Auskunft zu erteilen, ist ausnahmslos zu entsprechen. Gehört die
ersuchende Behörde einem anderen Bundesstaat an, so sind die
durch die Auskunftserteilung entstehenden Telegraphengebühren in
Rechnung zu stellen
Hat die um Auskunft ersuchende Behörde das Antworttele-
gramm bezahlt (8 9 Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904,
. Mai 1909 — Zentralblatt für das Deutsche Reich 1904 S.
229/1909 S. 228), o ist die telegraphische Auskunftserteilung tun-
lichst auf die bezahlte Wortzahl zu beschränken.
h. Benachrichtigungen von Amts wegen.
35. Von Amts wegen hat der Registerführer Benachrichtigun-
gen zu erlassen:
a) in den Fällen des § 13 Abs. 2 und 3, und zwar auch
bei nicht registerfähigen Strafen,
b) in den Fällen des § 24 und der Nr. 16,
J0) in den Fällen der Nrn. 14, 24 und 25,
d) in folgenden Fällen: Ist auf einer Strafnachricht oder
Strafliste vermerkt, daß dem Verurteilten eine Bewäh-
rungsfrist bewilligt ist, und geht innerhalb der auf das
Jahr der Verurteilung folgenden 5 Kalenderjahre eine
neue Mitteilung, die auf eine anhängige Untersuchung
schließen läßt, ein, so ist hiervon derjenigen Strafvoll-
streckungsbehörde, die die Mitteilung E eingesandt hatte,
Nachricht zu geben, auch wenn inzwischen die Bewäh-
rungsfrist abgelaufen, wiederrufen oder sonst gegenstands-
los geworden sein sollte.