Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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weichen, so hat der Registerführer nach Maßgabe der letzteren die 
Personalien auf dem Ersuchen mit roter Tinte zu vervollständigen 
und die Abweichungen zu kennzeichnen, zutreffendenfalls mit dem 
Gejute „laut Taufschein, Geburtsurkunde"“ (Nr. 3 Abs. 2, Nr. 18 
34. Dem Ersuchen einer deutschen Behörde, telegraphische 
Auskunft zu erteilen, ist ausnahmslos zu entsprechen. Gehört die 
ersuchende Behörde einem anderen Bundesstaat an, so sind die 
durch die Auskunftserteilung entstehenden Telegraphengebühren in 
Rechnung zu stellen 
Hat die um Auskunft ersuchende Behörde das Antworttele- 
gramm bezahlt (8 9 Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904, 
. Mai 1909 — Zentralblatt für das Deutsche Reich 1904 S. 
229/1909 S. 228), o ist die telegraphische Auskunftserteilung tun- 
lichst auf die bezahlte Wortzahl zu beschränken. 
h. Benachrichtigungen von Amts wegen. 
35. Von Amts wegen hat der Registerführer Benachrichtigun- 
gen zu erlassen: 
a) in den Fällen des § 13 Abs. 2 und 3, und zwar auch 
bei nicht registerfähigen Strafen, 
b) in den Fällen des § 24 und der Nr. 16, 
J0) in den Fällen der Nrn. 14, 24 und 25, 
d) in folgenden Fällen: Ist auf einer Strafnachricht oder 
Strafliste vermerkt, daß dem Verurteilten eine Bewäh- 
rungsfrist bewilligt ist, und geht innerhalb der auf das 
Jahr der Verurteilung folgenden 5 Kalenderjahre eine 
neue Mitteilung, die auf eine anhängige Untersuchung 
schließen läßt, ein, so ist hiervon derjenigen Strafvoll- 
streckungsbehörde, die die Mitteilung E eingesandt hatte, 
Nachricht zu geben, auch wenn inzwischen die Bewäh- 
rungsfrist abgelaufen, wiederrufen oder sonst gegenstands- 
los geworden sein sollte.
	        
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