Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

— 474 — 
164. 
Erlaß, 
betreffend Löschung von Strafvermerken im Strafregister usw. 
Vom 8. Juli 1918. 
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg- 
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c. 
wollen Unseren Gnadenerlaß vom 27. Januar 1918 dahin er- 
weitern, daß eine nach dem 27. Januar 1908 erkannte Strafe der 
Löschung der Strafvermerke im Strafregister und in den polizei- 
lichen Listen nicht entgegensteht, wenn der Vermerk über diese 
Strase aus dem Register entfernt wird, weil wegen eines nicht 
mit besonderer Rückfallstrafe bedrohten Vergehens auf Verweis oder 
Geldstrafe nicht über fünfzig Mark allein oder in Verbindung mit 
Nebenstrafen erkannt ist. Mit der Ausführung dieses Erlasses 
wird das Ministerium beauftragt. 
Gegeben Bückeburg, den 8. Juli 1918. 
(I. S.) Adolf. 
Bömers. 
Ausgegeben den 10. August 1918.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.