Ministerialerlaß,
betreffend die Verwaltung und Erhebung der Umsatzsteuer.
Vom 14. August 1918.
Auf Grund des § 33 des Umsatzsteuergesetzes vom 26. Juli
1918 (Reichsgesetzblatt S. 779 ff.) wird folgendes bestimmt:
81.
Die Veranlagung der Umsatzsteuer wird durch das Fürstliche
Veranlagungsamt zu Stadthagen geführt. Dies gilt als Steuer-
stelle (Umsatzsteueramt) im Sinne des Umsatzstenergesetzes und der
dazu vom (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1918 S. 315 ff.)
Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen. Sein Geschäfts-
bezirk umsaßt das Gebiet des Fürstentums. Die Zuständigkeit
regelt sich im übrigen nach § 34 des Umsatzsteuergesetzes.
§ 2.
Das Veranlagungsamt untersteht als Umsatzsteueramt der
Ministerialabteilung für Gewerbe= und G iten
als Oberbehörde und diese dem Ministerium als oberster Landes-
finanzbehörde im Sinne obiger Vorschriften.
83.
Steuererhebestellen sind in den Städten die Stadtkassen, in
den Kreisen die Staatssteuerhebestellen. Der Schloßbezirk Bücke-
burg wird der Staatssteuerhebestelle des Kreises Bückeburg, der
Schloßbezirk Stadthagen der Stadtkasse zu Stadthagen zugewiesen.
Die Bestimmung der Erhebungsvergütung an die Städte bleibt
vorbehalten.