Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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83. 
Nach Erschöpfung des in den 88 1 und 2 landesrechtlich ge- 
ordneten Rechtsmittelzuges ist binnen der Frist eines Monats die 
Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof gegeben. (§ 9 des 
Reichsgesetzes). . 
" 4. 
In den Fällen, in denen bisher der ordentliche Rechtsweg zu- 
lässig war, gelten die bisherigen Vorschriften über den Rechtsmittel- 
zug weiter, sofern der Rechtsstreit vor dem 1. August 1918 rechts- 
hängig geworden ist. 
Die bisher der Verwaltungsbeschwerde unterliegenden Fälle 
gehen dagegen auf die nach diesem Erlaß zuständigen Stellen über. 
Bückeburg, den 14. August 1918. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 17. Auguft 1918.
	        
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