Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Juhrgang 1918. „W 26. 
  
  
175. 
Landesherrliche Verordnung, 
betreffend die Verleihung des Enteignungsrechts an die Rinteln— 
Stadthagener-Eisenbahngesellschaft zu Rinteln. 
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg- 
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg rc. 2c. 
verleihen auf Grund des § 2 des Enteignungsgesetzes vom 23. März 
1896 der Rinteln-Stadthagener Eisenbahngesellschaft zu Rinteln, 
vertreten durch ihren Vorstand, das Recht, das Grundeigentum, 
dessen sie für die Herstellung eines Anschlusses der Kleinbahn von 
Vad-Eilsen über Bückeburg nach Minden an den Bahnhof Bad-Eilsen 
der Rinteln-Stadthagener-Eisenbahn in den Gemarkungen Bad- 
Eilsen und Heeßen bedarf, im Wege der Enteignung zu erwerben 
oder, soweit dies ausreichend ist, mit einer dauernden Beschränkung 
zu belasten. 
Von dem hierdurch verliehenen Enteignungsrecht ist längstens 
binnen zwei Jahren Gebrauch zu machen. 
Gegeben Steyrling, den 3. Oktober 1918. 
(L. 8) Adolf. 
Bömers. 
Ausgegeben den 23. Oktober 1918.
	        
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