Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

180. 
Gesetz, 
betreffend die Feststellung eines weiteren Nachtrags zu dem 
Staatshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1918. 
Vom 12. November 1918. 
Wir Adolf, von Gottes Guaden Regierender Fürst zu Schaumburg- 
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg rc. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
Der Staatshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1918 erhält 
folgenden weiteren Nachtrag: 
Außerordentlicher Haushalt. 
Ausgabe: 
1) Zur Gewährung einer einmaligen Kriegsteuerungszulage an 
Staatsbeamte, ständig gegen Entgelt oder vorübergehend im Staats- 
dienst beschäftigte Personen, Volksschullehrer und Volksschullehre- 
rinnen, sowie an Beamte und Vollsschullehreri im Nuhestande und 
deren Hinterbliebene — 140 000 4 
2) zu Gewährung einer eimmaligen außerordentlichen Unter 
stützung bedürstiger Familien von Kriegsteilnehmern zwecks Be- 
schaffung von Wintervorräten — 100 000 
240000
	        
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