Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Der auf dem Wahlgesetz vom 17. November 1868/ 22. März 
1906 beruhende Landtag wird aufgelöst. 
Das Ministerium, sämtliche Behörden, Beamten und Lehrer 
des Landes werden in ihren Amtern bestätigt und es wird ihnen 
die Fortzahlung der Gehälter, Alterszulagen, Warte= und Ruhe- 
gelder gewährleistet. 
Das Ministerium wird bevollmächtigt, den Landesfiskus zu 
vertreten. 
Durch die Anderung der Regierungsform in Schaumburg- 
Lippe werden Privatrechte nicht berührt. Freiheit und Sicherheit 
der Person werden geschützt werden. 
Alle Gesetze und Verordnungen bleiben, soweit sie sich nicht 
auf die Verfassung beziehen, daher durch die politische Umwälzung 
als aufgehoben zu betrachten sind, in Kraft. 
Bückeburg, den 3. Dezember 1918. 
Der Landesrat. 
Heinr. Lorenz. Rinne. Franz Pankoke. Reese. Kapmeier. 
Ansgegeben den 1. Dezember 1918.
	        
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