Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

— 512 — 
Dieser ist innerhalb der Frist von einem Monat nach der 
Zustellung beim Veranlagungsamt zu Stadthagen einzulegen. 
Auf das Einspruchsverfahren finden die Bestimmungen der §8 
20 bis 24 dieser Verordnung sinngemäß Anwendung. 
§ 2. 
Als Rechtsmittel gegen den Einspruchsbescheid ist die Berufung 
an den gemäß § 39 des Einkommenstenergesetzes vom 3. Mai 
1901 (Landesverordnungen Bd. 20 S. 67) gebildeten Berüfunzs- 
rat und gegen dessen Entscheidung binnen der Frist von einem 
Monat die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof (§8 7 und 9 
des Reichsgesetzes vom 26. Juli 1918) gegeben. 
Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen 
Monat und beginnt mit der Zustellung des Einspruchsbescheides. 
83. 
Auf das Berufungsverfahren finden die Vorschriften des 8 41 
des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 
30. März 1914 (Landesverordnungen Bd. 24 S. 54) ensprechende 
Anwendung. 
· §4. 
Der Vorsitzende des Berufungsrats kann auf die Berufung 
eine Vorentscheidung erlassen: 
1. wenn die Steuerklärung verspätet abgegeben oder die Be- 
rufung verspätet eingelegt ist, 
2. wenn eine verlangte Auskunft oder Vorlegung von Urkunden 
und Geschäftsbüchern verweigert oder einer Vorladung nicht 
Folge geleistet wird und der Verlust des Rechtsmittels für 
diese Fälle angedroht war, 
3. wenn der Vorsitzende weder in rechtlicher noch in tatsächlicher 
Beziehung Bedenken gegen den Berufungsantrag hat. 
Gegen die Vorentscheidung kann die Entscheidung des Be- 
rufungsrat selbst beantragt werden. Der Antrag ist binnen der 
Frist von einem Monat seit der Zustellung der Vorentscheidung 
beim Vorsitzenden des Berufungsrats anzubringen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.