Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

— 816 — 
8 19. 
Behörden oder Beamte, die nicht zur Entscheidung zuständig 
sind, übersenden den Einspruch nebst Anlagen unter Beifügung 
ihrer Vorgänge der Einspruchsbehörde. An Stelle der Urschriften 
von Urkunden können von den Behörden oder Beamten stempelfrei 
beglaubigte Abschriften übersandt werden. 
8 20. 
Die Einspruchsbehörde prüft von Amts wegen, ob der Ein- 
spruch rechtzeitig eingelegt ist. 
Ist der Einspruch verspätet eingelegt, so ist er als unzu- 
lässig zu verwerfen. Die Einspruchsbehörde hat jedoch gleichzeitig, 
wenn sie die angegriffene Verfügung für unrichtig hält, das Geeig- 
nete im Verwaltungswege zu veranlassen. 
8 21. 
Die Einspruchsbehörde ordnet von Amts wegen die etwa er- 
forderlichen Ermittlungen an. Das Amtsgericht kann Zeugen und 
Sachverständige selbst vernehmen oder ein anderes Amtsgericht 
darum ersuchen. 
Die Stempelsteuerämter und Hauptzollämter können Zeugen 
und Sachverständige durch Zollbeamte vernehmen lassen. Ist 
eine Vernehmung auf diese Weise nicht tunlich, so ist das zu- 
ständige Amtsgericht zu ersuchen. 
Der Steuerpflichtige kann zur Vernehmung mit dem Be- 
merken vorgeladen werden, daß im Falle seines Ausbleibens nach 
Lage der Verhandlungen entschieden werde. Auch kann er zur 
Versicherung einer Tatsache an Eides Statt zugelassen werden. 
§ 22. 
Die Einspruchsbehörde setzt in dem Einspruchsbescheide die 
Steuer fest, ohne an die frühere Festsetzung oder die Auträge des 
Steuerpflichtigen gebunden zu sein. 
Die Entscheidung ist zu begründen. Die Gründe sollen die 
Bezeichnung der steuerpflichtigen Urkunde oder die Darstellung 
der steuerpflichtigen Tatsachen enthalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.