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8 19.
Behörden oder Beamte, die nicht zur Entscheidung zuständig
sind, übersenden den Einspruch nebst Anlagen unter Beifügung
ihrer Vorgänge der Einspruchsbehörde. An Stelle der Urschriften
von Urkunden können von den Behörden oder Beamten stempelfrei
beglaubigte Abschriften übersandt werden.
8 20.
Die Einspruchsbehörde prüft von Amts wegen, ob der Ein-
spruch rechtzeitig eingelegt ist.
Ist der Einspruch verspätet eingelegt, so ist er als unzu-
lässig zu verwerfen. Die Einspruchsbehörde hat jedoch gleichzeitig,
wenn sie die angegriffene Verfügung für unrichtig hält, das Geeig-
nete im Verwaltungswege zu veranlassen.
8 21.
Die Einspruchsbehörde ordnet von Amts wegen die etwa er-
forderlichen Ermittlungen an. Das Amtsgericht kann Zeugen und
Sachverständige selbst vernehmen oder ein anderes Amtsgericht
darum ersuchen.
Die Stempelsteuerämter und Hauptzollämter können Zeugen
und Sachverständige durch Zollbeamte vernehmen lassen. Ist
eine Vernehmung auf diese Weise nicht tunlich, so ist das zu-
ständige Amtsgericht zu ersuchen.
Der Steuerpflichtige kann zur Vernehmung mit dem Be-
merken vorgeladen werden, daß im Falle seines Ausbleibens nach
Lage der Verhandlungen entschieden werde. Auch kann er zur
Versicherung einer Tatsache an Eides Statt zugelassen werden.
§ 22.
Die Einspruchsbehörde setzt in dem Einspruchsbescheide die
Steuer fest, ohne an die frühere Festsetzung oder die Auträge des
Steuerpflichtigen gebunden zu sein.
Die Entscheidung ist zu begründen. Die Gründe sollen die
Bezeichnung der steuerpflichtigen Urkunde oder die Darstellung
der steuerpflichtigen Tatsachen enthalten.