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Der Einspruchsbescheid soll eine Belehrung über das Rechts-
mittel der Beschwerde enthalten.
§ 23.
Der Einspruchsbescheid ist dem Steuerpflichtigen zuzustellen.
§ 24.
Der Einspruchsbescheid ist gebührenfrei. Die baren Auslagen
sind dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen, sofern die Steuer nicht
herabgesetzt wird. Die Auslagen sollen in dem Bescheide festgestellt
und die Zahlstelle angegeben werden.
g 28.
Gegen den Einspruchsbescheid ist die Beschwerde binnen der
Frist von einem Monat nach Zustellung an den Steuerpflichtigen
gegeben.
g 26.
Die Beschwerde ist bei der Einspruchsbehörde schriftlich oder zu
Protokoll einzulegen.
En. Einlegung bei der Beschwerdebehörde genügt zur Wahrung
er Frist
Beschwerdebehörde ist bei der Entscheidung eines Amtsgerichts
der Landgerichtspräsident, bei der Entscheidung des Veranlagungs-
amts die Ministerialabteilung für Gewerbe= und Gemeindeangelegen-
heiten in Bückeburg, sonst die Oberzolldirektion zu Hannover.
§27.
Sofern die Einspruchsbehörde der Beschwerde nicht abhilft,
übersendet sie die Vorgänge der Beschwerdebehörde.
Diese bestimmt nach freiem Ermessen, ob und inwieweit und
mit welcher Frist die Beschwerde oder etwaige Gegenerklärungen
den anderen Beteiligten zur weiteren Erklärung zuzustellen sind.
Sie kann der Reichsaufsichtsbehörde, der Ministerialabteilung und
der Landgerichtspräsident auch der Oberzolldirektion Gelegenheit
zur Aeußerung geben.