Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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g 28. 
Die Beschwerdebehörde prüft von Amts wegen, ob die Be- 
schwerde rechtzeitig eingelegt ist. Ist sie verspätet eingelegt, so ist 
sie als unzulässig zu verwerfen. 
Haült die Beschwerdebehörde die Verwerfung eines Einspruchs 
für unbegründet, so hat sie die Sache unter Aufhebung der Ent- 
scheidung an die Cinspruchsbehörde zurückzuverweisen. 
g 29. 
Die Beschwerdebehörde entscheidet nach freiem Ermessen, welche 
Beweife zu erheben sind. Sie kann das zuständige Amtsgericht um 
eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ersuchen. 
Die eidliche Vernehmung eines Zeugen ist anzuordnen, wenn die 
in sein Wissen gestellte Tatsache von Erheblichkeit und die eidliche 
Vernehmung von einem Beteiligten beantragt ist. 
Soweit die Vernehmung von Sachverständigen erforderlich ist, 
kann jeder Beteiligte verlangen, daß die Sachverständigen eidlich 
vernommen werden. In diesem Falle darf von der Beeidigung 
eines einzelnen Sachverständigen nur abgesehen werden, wenn alle 
Beteiligten einverstanden sind. Die Auswahl der Sachverständigen 
steht der Beschwerdebehörde zu. 
8 30. 
Von den Terminen zur Vernehmung von Zeugen und Sach- 
verständigen sind die Beteiligten und die Beschwerdehörde zu be- 
nachrichtigen. 
Die Beteiligten können der Beweisaufnahme beiwohnen oder 
sich durch mit schriftlicher Vollmacht versehene Bevollmächtigte ver- 
treten lassen. 
Der Beschwerdebehörde steht das Recht zu, zur Beweisaufnahme 
einen Vertreter zu entsenden. Die Beamten der Ministerialabteilung, 
der Präsident und die Beamten des Landgerichts und der Oberzoll- 
direktion bedürfen keiner Vollmacht. 
Den Beteiligten ist auf Antrag Abschrift der Beweisprotokolle 
zu erteilen.
	        
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