Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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9 35. 
Gebühren werden nur im Beschwerdeverfahren (in der zweiten 
Instanz) erhoben, wenn einem Steuerpflichtigen die Kosten auf- 
erlegt sind. 
Für die Höhe des Streitgegenstandes ist lediglich der Antrag 
des Steuerpflichtigen maßgebend, im Falle einer rechtzeitigen Er- 
mäßigung der ermäßigte Antrag. Wird die Beschwerde rechtzeitig 
urückgenommen, so ist die nur Mindestgebühr zu erheben. Die 
rrmäßigung des Antrags und die Zurücknahme der Beschwerde 
sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist als rechtzeitig erfolgt 
anzusehen. 
Hat eine Beweisaufnahme stattgefunden, so kann die Ermäßi- 
gung des Antrages und die Zurücknahme der Beschwerde bis zum 
Ablauf einer Woche seit der letzten Vernehmung mit der Wirkung 
erfolgen, daß Abs. 2 bezüglich der Beweisgebühr anzuwenden ist. 
Sind dem Steuerpflichtigen die Kosten auferlegt, so fallen ihm 
auch die baren Auslagen zur Last. 
Ist dem Antrage des Steuerpflichtigen nur zum Teil entsprochen, 
so ist ihm nur ein entsprechender Teil der Kosten aufzuerlegen. 
Hat der Steuerpflichtige nicht Beschwerde erhoben, so können 
ihm nur die Kosten einer von ihm beantragten erfolglosen Beweis- 
aufnahme auferlegt werden. 
g 36. 
Für das Verfahren und für die Beweisaufnahme wird je eine 
Gebühr erhoben. Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 5 Mark, der 
Höchstbetrag 500 Mark. Im übrigen richtet sich die Gebühr nach 
deim Werte des Streitgegenstandes gemäß den Vorschriften des § 8 
des Deutschen Gerichtskostengesetzes. 
g 87. 
Ist in einem Beschwerdebescheid eine Steuer rechtskräftig fest- 
gesetzt, so kann eine Nacherhebung nur auf Grund neuer Tatsachen 
erfolgen.
	        
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