Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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IV. Kohlenstener. 
8 38. 
In Kohlensteuersachen ist der Einspruch gegeben 
1. gegen die Festsetzung eines Steuerbetrags, 
2. gegen die Festsetzung eines Steuervergütungsbetrags, 
3. gegen die Entscheidung eines Hauptzollamts, durch die 
ein Antrag auf Steuervergütung abgelehnt wird, 
zu 1 und 2 jedoch nur insoweit, als nicht die Veraussetzungen des 
8 11 obes Kohlensteuergesetzes gegeben sind. 
Im Falle der Ziffer 1 ist der Einspruch spätestens binnen der 
Frist von einem Monat seit Beitreibung oder Entrichtung der 
Steuer, in den Fällen der Ziffern 2 und 3 binnen der Frist von 
einem Monat nach Kenntnis von der Festsetzung oder Entscheidung 
schriftlich oder zu Protokoll bei der Behörde einzulegen, die die 
anzufechtende Festsetzung oder Entscheidung getroffen hat. 
Der §17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §8§ 18 bis 37 sinden 
sinngemäße Anwendung mit der Maßgabe, daß die Einspruchsbe- 
hörde zu einer eine Erstattung bedingenden Herabsetzung der Steuer 
oder Erhöhung der Vergütung (8 22 Abs. 1 und § 27 Abs. 1) 
entsprechend den geltenden Vorschriften der Genehmigung der Ober- 
zolldirektion bedarf. 
V. Allgemeine Vorschriften. 
§ 39. 
Ist ein Einspruch, eine Beschwerde oder ein sonstiges Rechts- 
mittel von der Reichsaufsichtsbehörde (§ 23 des Reichsgesetzes über 
die Errichtung eines Reichsfinanzhofes usw.) eingelegt, so ist dem 
Steuerpflichtigen die Rechtsmittelschrift unter Gewährung einer 
Monatsfrist zur Gegenerklärung zuzustellen. 
Auslagen können in diesem Falle dem Steuerpflichtigen nicht 
auferlegt werden. 
  
8 40. 
Die Einlegung eines Einspruchs, einer Beschwerde oder einer 
Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. 
Land.-Verord. Band XXIV. 66
	        
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