Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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g 41. 
Zustellungen erfolgen durch die Post nach den Vorschriften der 
Zivilprozeßordnung. Zustellungen an Behörden können durch V 
legung der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks erfolgen. 
8 42. 
Auf die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch 
das Amtsgericht finden die Vorschriften der Zivilprozehordnung= über 
die Beweisaufnahme entsprechende Anwendung Ueber die Recht- 
mäßigkeit der Verweigerung des Zeugnisses oder Gutachtens oder 
der Eidesleistung entscheidet stets das Amtsgericht, vor dem die 
Vernehmung erfolgt. 
§ 43. 
Zeugen und Sachverständige haben Anspruch auf Gebühren 
gemäß der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige. 
* 44. 
Stirbt ein Steuerpflichtiger während des Laufes einer Rechts- 
mittelfrist, bevor er ein Rechtemittel eingelegt hatte, so ist der be- 
treffende Bescheid den Erben von neuem zuzustellen. 
Die Rechtsmittelfrist läuft von der neuen Zustellung. Jeder 
Erbe kann das Rechtsmittel einlegen. Die Entscheidung wirkt abge- 
sehen von der Kostenpflicht für und gegen alle. 
Im übrigen befindet die mit der Sache befaßte Behörde, in 
welcher Weise auf den Tod des Steuerpflichtigen Rücksicht zu 
nehmen ist. 
Ist der Beschwerdebescheib ohne Kenntnis des Todes des 
Steuerpflichtigen ergangen, so sind die Gebühren so zu berechnen, 
wie wenn der Steuerpflichtige am Todestage seinen Antrag dem 
Beschwerdebescheid entsprechend ermäßigt oder die Beschwerde zurück- 
genommen hätte. 
§ 45. 
Die Vorschriften des § 44 finden entsprechende Anwendung, 
wenn der Steuerpflichtige geschäftsunfähig oder das Konkursver- 
fahren über sein Vermögen eröffnet wird.
	        
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