Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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§ 50. 6 
War in den im § 48 bezeichneten Fällen vor dem 1. Oktober 
1918 eine Entscheidung der Ministerialabteilung, des Landgerichts- 
präsidenten, der Oberzolldirektion oder einer diesen vorgesetzten Be- 
hörde ergangen, so kann der Steuerpflichtige nochmalige Entscheidung 
durch dieselbe Stelle beantragen. Der Antrag ist bis zum 20. De- 
zember 1918 bei der Ministerialabteilung, dem Landgerichtspräsidenten 
oder der Oberzolldirektion zu stellen. Dem Antragsteller fallen die 
vor dem 1. Oktober 1918 entstandenen Kosten nicht zur Last. Die 
Gebühren sind nach dem zur Zeit der Antragstellung streitigen 
Anspruch zu berechnen. Der Antragsteller ist nötigenfalls unter 
Angabe der Höhe des bisher festgestellten Anspruchs zur Erklärung 
aufzufordern, in welchem Umfang er den Anspruch bestreitet, mit 
der Androhung, das beim Ausbleiben einer Erklärung binnen einer 
zu bestimmenden Frist angenommen würde, der ganze Anspruch 
würde bestritten. 
Ist am 1. Oktober 1918 eine der Ministerialabteilung, dem 
Landgerichtspräsidenten oder der Oberzolldirektion vorgesetzte Be- 
hörde mit der Beschwerde befaßt, so hat sie dem Beschwerdeführer 
mitzuteilen, daß ihm der Antrag auf nochmalige Entscheidung 
binnen der Frist von einem Monat seit Zustellung dieser Mittei- 
lung zusteht, und die Vorgänge der Ministerialabteilung, dem 
Landgerichtspräsidenten oder der Oberzolldirektion zurückzugeben. 
§ 51. 
iese Verordnung tritt rückwirkend mit dem 1. Oktober 1818 
in Kraft 
Der Ministerialerlaß vom 14. August 1918 Eandesverord- 
nungen Bd. 24 S. 480) wird aufgehoben. 
Bückeburg, den 3 Dezember 1918. 
Der Lanudesrat. 
Heinrich Lorenz. 
#Ausgegeben den 7. Dezember 1918.
	        
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