186.
Verordnung,
betreffend die Verwaltung und Erhebung der Umsatzsteuer.
Vom 3. Dezember 1918.
Auf Grund der §§ 33 und 39 des Umsatzsteuergesetzes vom
26. Juli 1918 (Reichsgesetzblatt S. 779) wird verordnet, was folgt:
81.
Die Veranlagung der Umsatzsteuer wird durch das Veranlagungs-
amt zu Stadthagen geführt. Dies gilt als Steuerstelle (Umsatz-
steueramt) im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und der dazu vom
Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen (Zentralblatt für
das Deutsche Reich 1918 S. 315). Sein Geschäftsbezirk umfaßt
das schaumburg-lippische Staatsgebiet. Die Zuständigkeit regelt sich
im übrigen nach § 34 des Umsatzsteuergesetzes.
§ 2.
Das Veranlagungsamt untersteht als Umsatzsteueramt. der
Ministerialabteilung für Gewerbe= und G iten.
als Oberbehörde und diese dem Ministerium als oberste Landes-
finanzbehörde im Sinne obiger Vorschriften.
§ 3.
Steuererhebestellen sind in den Städten die Stadtkassen, in den
Kreisen die Staatssteuerhebestellen. Der Schloßbezirk Bückeburg
wird der Staatssteuerhebestelle des Kreises Bückeburg, der Schloß-
bezirk Stadthagen der Stadtkasse zu Stadthagen zugewiesen.
Die Bestimmung der Erhebungsvergütung an die Städte
bleibt vorbehalten.