Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

liber die Verwaltungsbeschwerde (§ 23 Abs. 2 des Unmsatz= 
steuergesetzes) entscheidet die Ministerialabteilung für Gewerbe= und 
Gemeindeangelegenheiten. Gegen deren Eutscheidung ist die weitere 
Beschwerde beim Ministerium zulässig. In beiden Fällen ist die 
Beschwerde innerhalb der Frist von zwei Wochen bei der Behörde, 
gegen deren Bescheid sie gerichtet ist, einzulegen. 
Auf das Verwaluungsstrafverfahren wegen Zuwiderhandlungen 
gegen das Umsatzsteuergesetz finden die Bestimmungen des Landes- 
gesetzes, betreffend das Verwaltungsstrafverfahren bei Zuwiderhand- 
lungen gegen die Zollgesetze und die sonstigen Vorschriften über 
indirekte Reichs-- und Landesabgaben, vom 22. April 1902 (Land. 
Verord. Bd. 20. S. 183) mit der Maßgabe Anwendung, daß an 
die Stielle (§ 5 jenes Gesetzes) 
1. der Hauptzoll= und Hauptsteuerämter der Vorsitzende des 
Veranlagungsamts (Unmsatzsteueramts) zu Stadthagen, 
2. der Provi; zialsteuerbehörde die Ministerialabteilung für Ge- 
werbe- und 6G# gelegenheiten zu Bückeburg, 
3. des preußischen Finanzministers das Ministerium zu Bäücke- 
burg tritt. 
8 6. 
Die Ministerialerlasse vom 14. August 1918 (Land.-Verord. Bd. 
24 S. 478) und vom 9. Oktober 1918 (daselbst S. 491) werden 
aufgehoben. 
Bückeburg, den 3. Dezember 1918. 
Der Landesrat. 
Heinrich Lorenz. 
  
Ausgegeben den 7. Dezember 1918.
	        
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