Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1918. „M 34. 
  
  
187. 
Verordnung, 
betreffend die Zurückführung von Waffen und Heeresgut in den Besitz 
des Reiches. 
Vom 27. Dezember 1918. 
Unter Bezugnahme auf die Verordnung des Rates des Volks- 
beauftragten vom 14. Dezember d. Is., welche folgenden Wort- 
laut hat: 
„Trotz aller ergangenen Aufforderungen und Kontroll- 
maßnahmen befinden sich noch immer zahlreiche aus den Be- 
ständen der Heeresverwaltung stammende Waffen sowie bedeutende 
Menten an Heeresgut und Heeresgerät unbefugterweise im 
Besitz von entlassenen Soldaten und von Zivilpersonen. Diese 
Zustände können nicht länger geduldet werden. Die Reichs- 
regierung sieht sich daher genötigt, ihnen entgegenzutreten. 
Wir verordnen mit sofortiger Gesetzeskraft: 
8 1. Wer sich unbefugt in dem Besitz von Waffen be- 
findet, die aus Heeresbeständen stammen, ist verpflichtet, sie 
innerhalb der von den zuständigen Behörden bezeichneten Frist 
abzuliefern. Wer zuständige Behörde ist, bestimmt die Landes- 
zentralbehörde. 
Unbefugter Besitzer ist, wer ohne den Millen der 
Regierung oder der ihr unterstellten Organe den Besitz solcher 
Waffen erlangt hat oder erhält.
	        
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