— 530 —
8§ 2. Die gleiche Verpflichtung liegt demjenigen ob, der
Heeresgerät und Heeresgut aller Art (Fahrzeuge, insbesondere
Kraftfahrzeuge, Pferde) in Besitz hat, ohne sich über den
rechtmäßigen Erwerb dieser Gegenstände, ausweisen zu können.
Handelt es sich um militärische Bekleidungs= oder Ausrüstungs-
stücke zum persönlichen Gebrauch, so ist dem Besitzer der Nach-
weis des unrechtmäßigen Erwerbs zu führen.
§ 3. Wer sich nach Ablauf der Frist noch unbefugter
Weise im Besitz von Gegenständen der in §§ 1 und 2 bezeich-
neten Art befindet, wird unbeschabet einer nach den allgemeinen
Strafgesetzen wegen der unbefugten Aneignung etwa bereits
verwirkten Strafe wegen Unterlassung der angeordneten Ablie-
ferung mit Gefängnis bis zu 5 Jahren und mit Geldstrafe
bis zu 100 000 “ oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§ 4. Wer der angeordneten Ablieferung innerhalb der
vorgeschriebenen Frist nachkommt, bleibt für eine etwaige vor
der Ablieferung begangene, auf den abgelieferten Gegenstand
bezügliche unbefugte Aneignung straffrei.
Die Ausführungsbestimmungen erlassen die Landes-
zentralbehörden. ·
Berlin, den 14. Dezember 1918.
Der Rat der Volksbeauftragten."
wird hiermit Folgendes bestimmt:
1. Jede Person, die sich unbefugt im Besitz von Heeres-
waffen und Heeresmunition befindet, hat diese bis
spätestens Sonnabend, den 3. Januar 1919 bei dem
Jägerbataillon Nr. 7 in Bückeburg oder der Polizeiver-
waltung der Stadt Stadthagen abzuliefern. UÜber die
abgelieferten Stücke werden Empfangsbescheinigungen
ausgestellt. .
2. Alles sonstige noch im Besitz unbefugter Personen befind-
liche Heeresgut, nämlich Fahrzeuge, Geschirre, Bekleidungs-