Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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8§ 2. Die gleiche Verpflichtung liegt demjenigen ob, der 
Heeresgerät und Heeresgut aller Art (Fahrzeuge, insbesondere 
Kraftfahrzeuge, Pferde) in Besitz hat, ohne sich über den 
rechtmäßigen Erwerb dieser Gegenstände, ausweisen zu können. 
Handelt es sich um militärische Bekleidungs= oder Ausrüstungs- 
stücke zum persönlichen Gebrauch, so ist dem Besitzer der Nach- 
weis des unrechtmäßigen Erwerbs zu führen. 
§ 3. Wer sich nach Ablauf der Frist noch unbefugter 
Weise im Besitz von Gegenständen der in §§ 1 und 2 bezeich- 
neten Art befindet, wird unbeschabet einer nach den allgemeinen 
Strafgesetzen wegen der unbefugten Aneignung etwa bereits 
verwirkten Strafe wegen Unterlassung der angeordneten Ablie- 
ferung mit Gefängnis bis zu 5 Jahren und mit Geldstrafe 
bis zu 100 000 “ oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
§ 4. Wer der angeordneten Ablieferung innerhalb der 
vorgeschriebenen Frist nachkommt, bleibt für eine etwaige vor 
der Ablieferung begangene, auf den abgelieferten Gegenstand 
bezügliche unbefugte Aneignung straffrei. 
Die Ausführungsbestimmungen erlassen die Landes- 
zentralbehörden. · 
Berlin, den 14. Dezember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten." 
wird hiermit Folgendes bestimmt: 
1. Jede Person, die sich unbefugt im Besitz von Heeres- 
waffen und Heeresmunition befindet, hat diese bis 
spätestens Sonnabend, den 3. Januar 1919 bei dem 
Jägerbataillon Nr. 7 in Bückeburg oder der Polizeiver- 
waltung der Stadt Stadthagen abzuliefern. UÜber die 
abgelieferten Stücke werden Empfangsbescheinigungen 
ausgestellt. . 
2. Alles sonstige noch im Besitz unbefugter Personen befind- 
liche Heeresgut, nämlich Fahrzeuge, Geschirre, Bekleidungs-
	        
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