Metadata: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

416 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse. 
Anzug und Pferderüstung parademäßig. 
§. 75. Als Kreuzträger wird 1 Gemeiner im Paradezug beordert. 
§s. 76, 1. Als Sargträger gebühren 
a) allen Generalen und Brigadekommandeurs 6 Sergenten, 
b) den Stabsoffizieren, Hauptleuten 2c., dann den Aerzten vom 
Hauptmannsrang aufwärts 6 Unteroffiziere, 
J) den übrigen Offizieren, Assistenzärzten, sowie allen oberen Mili- 
tärbeamten 6 Gefreite, 
d) allen übrigen Militärangehörigen 6 Gemeine. 
2. Den Generalkapitän, dann die Premier= und Sekondelieutenants 
der Leibgarde tragen Hartschiere, die übrigen Angehörigen der Garde 
aber, je nach ihrem Range, Unteroffiziere 2c. zu Grabe. 
3. Ist bei großer Entfernung Ablösung nöthig, so wird die doppelte 
Trägerzahl abgestellt. 
4. Liegt der Sarg auf einem Trauerwagen, so gehen die Träger 
zu beiden Seiten desselben. 
5. Paradeanzug. 
6. Fehlende Unteroffizierschargen werden aus dem nächstniedern Grade 
ergänzt. 
§. 77, 1. Ehrenträger gehen neben den Sargträgern 
a) des Kriegsministers, des Feldmarschalls, der Generale der In- 
fanterie 2c., jeden kommandirenden Generals, und des General- 
kapitäns der Leibgarde 6 Hauptleute: 
b) der Generallieutenants und Divisionskommandeurs 6 Premier- 
lieutenants; 
Jc) der Generalmajore und Brigadekommandeurs 6 Sekondelieute- 
nants. 
2. Den Premier= und Sekondelieutenants der Leibgarde nach ihrem 
Chargenrang. 
3. Paradeanzug. 
4. Fehlende Chargen durch nächstniedere ergänzt. 
§. 78, 1. Als Ehrenbegleitung gehen an den Ecken des Bahr- 
tuches 
1 a) wie §. 77, 1, a, 4 Oberstlieutenants oder Majore, 
b) allen übrigen Generalen und Brigadiers 4 Hauptleute, 
c) den Obersten und Regimentskommandeuren 4 Premiers, 
4) allen Stabsoffizieren und Bataillonskommandeuren 4 Sekond- 
lieutenants. 
Sonst wie §. 77. 
§. 89, 1. Als Trauerparade rücken aus: 
a) bei dem Kriegsminister oder Feldmarschall 3 Bataillone Infan- 
terie, 4 Eskadronen, 12 Geschütze, 
b) bei einem General der Infanterie 2c., jedem kommandirenden 
General und dem Generalkapitän der Leibgarde 2 Bataillone 
Infanterie, 3 Eskadronen, 9 Geschütze, 
e) bei einem Generallieutenant oder Divisionskommandeur 1 Batail- 
lon Infanterie, 2 Eskadronen, 6 Geschütze, 
d) bei einem Generalmajor oder Brigadier 1 Bataillon Infanterie, 
1 Eskadron, 3 Geschütze, 
e) bei einem Obersten oder Regimentskommandeur 1 Bataillon ꝛc., 
bezw. 1 Eskadron,
	        
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