Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

18. 
Gesetz, 
betreffend Veranlagung zur Vermögenssteuer. 
Vom 18. März 1914. 
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg- 
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des Landtages, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Dte Steuerpflichtigen, bei denen aus Anlaß der diesjährigen 
Veranlagung ein größeres Vermögen ermittelt ist wie bei der Ver- 
anlagung zur Vermögensstener für die Jahre 1913—1915, werden 
für 1914 neu zur Vermögenssteuer veranlagt. 
Die hiernach neu festgestellte Vermögenssteuer gilt bis zum 
Ende der laufenden Veranlagungsperiode. 
Gegeben Cernobbio, den 18. März 1914. 
(L. S.) Adolf. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 21. März 1914. 7“
	        
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