Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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21. 
Gesetz, 
betreffend die Abänderung des Eink steuergesetzes vom 
3. Mai 1901 und des Vermögenssteuergesetzes vom g ai 1906. 
Vom 30. März 1914. 
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg- 
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c. 
verordnen unter Zustimmung des Landtages, was folgt: 
Art. I. 
Der 5. Teil des III. Abschnitts sowie der § 54 des Einkommen- 
steuergesetzes vom 3. Mai 1901 (L.-V. Bd. XX S. 67) werden wie 
folgt geändert: 
81. 
Die Uberschrift des 5. Teils des III. Abschnitts sowie der 
§ 38 erhalten folgende Fassung: 
5. Rechtsmittel. 
a. Allgemeine Bestimmungen. 
6 38. 
Als Rechtsmittel gegen das Ergebnis der Veranlagung 
stehen zu: 
A. dem Steuerpflichtigen: 
1. Wenn die Veranlagung zu einem Einkommen 
von nicht mehr als 2400 Mark erfolgt ist, 
der Einspruch an den Vorsitzenden des Ver- 
anlagungsamts und gegen die auf diesen 
Einspruch ergehende Entscheidung die Berufung 
an den Berufungsrat.
	        
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