Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

2. Wenn die Veranlagung zu einem Einkommen 
von mehr als 2400 Mark erfolgt ist, die 
Berufung an den Berufungsrat. 
B. dem Vorsitzenden des Veranlagungsamts: 
die Berufung an den Berufungsrat. Der Vor- 
sitzende hat das Rechtsmittel der (Berufung 
auch in dem Falle des § 35 Abs. 1 
Jedes Rechtsmittel ist binnen einer Ausschlußfrist von 
4 Wochen anzubringen. Die Frist läuft für den Steuer- 
pflichtigen von dem auf die Zustellung der Benachrichtigung, 
bezw. von dem auf die Zustellung der Einspruchsentscheidung 
folgenden Tage ab, für den Vorsitzenden des Veranlagungs- 
amts von dem Tage der Festsetzung der Steuerliste ab. 
Der Einspruch und die Berufung des Steuerpflichtigen sind 
bei dem Vorsitzenden des Veranlagungsamts, die Berufung 
des letzteren bei dem Vorsitzenden des Berufungsrats 
einzureichen. 
Legt der Vorsitzende des Veranlagungsamts ein Rechts- 
mittel ein, so hat er dem Steuerpflichtigen hiervon Mitteilung 
zu machen. 
Die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels und 
seine Anbringung bei einer nach Abs. 2 hinsichtlich des 
Rechtsmittels nicht zuständigen Behörde sind für die Frage 
der Zulässigkeit des Rechtsmittels belanglos. Rechtsmittel, 
die bei einer nicht zuständigen Behörde angebracht werden, 
sind der zuständigen Stelle zu übermitteln. 
§ 2. 
Hinter § 38 wird folgende neue Bestimmung eingeschaltet: 
b. Einspruch. 
§ 38 . 
Über die Einsprüche entscheidet der Vorsitzende des 
Veranlagungsamts.
	        
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