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Bei Einlegung des Einspruchs sind die zu seiner Be—
gründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzuführen.
Auf Antrag sind dem Steuerpflichtigen die der Ver-
anlagung zu Grunde liegenden Annahmen mitzuteilen.
Diese Mitteilung kann auch von Amtswegen erfolgen,
wenn der Inhalt der Einspruchsschrift dazu Anlaß gibt.
Behufs Prüfung des Einspruchs kann der Vorsitzende
des Veranlagungsamts eine genaue Feststellung der Ver-
mögens= und Einkommensverhältnisse des Steuerpflichtigen
unter Anwendung der in den §§ 34, 36 genannten Hilfs-
mittel veranlassen.
83.
Der § 39 erhält die Überschrift „c. Berufung“.
84.
Der § 41 erhält folgende Fassung:
g 41.
Der Berufungsrat entscheidet über alle gegen das Ver—
fahren und die Entfcheidungen des Veranlagungsamts und
den Vorsitzenden angebrachten Beschwerden und Berufungen,
soweit nicht im § 38 Abs. 1 Nr. A 1 etwas anderes be-
stimmt ist.
Die Vorschriften im § 38a Abs. 2 bis 5 finden auf
das Berufungsverfahren entsprechende Anwendung.
Der Berufungsrat und dessen Vorsitzender können ferner
die eidliche Bekräftigung des Zeugnisses oder Gutachtens der
vernommenen Zeugen oder Sachverständigen vor dem zu-
ständigen Amtsgericht erfordern.
Der Berufungsrat hat die Personenstands= und Ein-
kommensnachweisungen sorgfältig zu prüfen; die von ihm
gezogenen Erinnerungen sind bei der Veranlagung für das
nächste Steuerjahr zu beachten.