Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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§ 5. 
Der § 54 erhält folgende Fassung: 
9 54. · 
In den Fällen der §§ 51 bis 53 trifft der Vorsitzende 
des Veranlagungsamts nach vorgängigem Benehmen in den 
Städten mit dem Magistrat, auf dem Lande mit dem Ge- 
meinde-(Guts-) Vorsteher die Entscheidung. Bei der Ver- 
anlagung im Zugangswege (88 51, 53) gelten im übrigen 
hinsichtlich des Verfahrens und der Rechtsmittel die allge- 
meinen Vorschriften, jedoch entscheidet über die Berufung an 
Stelle des Berufungsrats sein Vorsitzender. Gegen die Ent- 
scheidung über die Steuerermäßigung (§ 52) steht dem 
Steuerpflichtigen innerhalb einer Ausschlußfrist von 4 Wochen 
die Beschwerde an den Vorsitzenden des Berufungsrats offen. 
Art. II. 
Der 3. Teil des IV. Abschnitts des Vermögenssteuergesetzes 
vom 9. Mai 1906 (L.-V. Bd. XXI S. 289) wird wie folgt geändert. 
81. 
Die Überschrift des 3. Teils des IV. Abschnitts sowie der § 33 
erhalten folgende Fassung: 
3. Rechtsmittel. 
8 33. 
Als Rechtsmittel gegen das Ergebnis der Veranlagung 
stehen zu: 
A. dem Steuerpflichtigen: 
1. Wenn der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer 
nicht oder nach einem Einkommen von nicht 
mehr als 2400 Mark veranlagt ist, der Ein- 
spruch an den Vorsitzenden des Veranlagungs- 
amts und gegen die auf diesen Einspruch er- 
Land.-Verord. Band XXIV. 8
	        
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