Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

nach der Zivilprozeßordnung zur Ablehnung eines Zeug- 
nisses oder Gutachtens berechtigen. 
§ 3. 
Der 8 35 erhält folgende Fassung: 
g 85. 
Der Berufungsrat entscheidet über alle gegen das 
Verfahren und die Entscheidung des Veranlagungsamts und 
dessen Vorsitzenden angebrachten Beschwerden und Be— 
rufungen, soweit nicht im § 33 Abs. 1 Nr. Al etwas 
anderes bestimmt ist. 
Die Vorschriften des § 33a Abs. 3 bis 5 des Ver- 
mögenssteuergesetzes und des § 41 Abs. 2 und 3 des Ein- 
kommensteuergesetzes finden entsprechende Anwendung. 
Der Berufungsrat hat die Vermög 
sorgfältig zu prüfen, die von ihm gezogenen Erinnerungen 
sind bei der nächsten Veranlagung (§8 37) zu beachten. 
Art. III. 
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1914 in Kraft. 
Unser Ministerinm wird mit seiner Ausführung beauftragt. 
Gegeben Bückeburg, den 30. März 1914. 
(L. 8.) Adolf. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 1. April 1914. 8“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.