Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1914. „W 11. 
  
23. 
Gesetz, 
betreffend die Abänderung des Volksschulgesetzes vom 4. März 1875. 
Vom 31. März 1914. 
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg- 
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des Landtages, was folgt: 
Artikel 1. 
1. Hinter § 16 Ziffer 5 des Volksschulgesetzes wird einge- 
schaltet: (vergl. jedoch § 65). 
2. Der § 65 erhält folgenden Wortlaut: 
Während der Krankheit oder sonstigen Behinderung 
eines Lehrers, sowie während der Diensterledigung einer 
Schulstelle wird die Vertretung durch die übrigen Lehrer 
desselben Orts oder durch eine besondere Lehrkraft nach 
näherer Bestimmung und Anordnung des Landes-Schul- 
inspektors ausgeführt. Im letzteren Falle werden die 
Vertretungskosten aus der Landeskasse gezahlt. 
Artikel 2. 
Der § 34 des Volksschulgesetzes vom 4. März 1875 fällt fort 
und wird durch folgende Bestimmung ersetzt: · 
Die Gesamtdauer der Ferien einschließlich der in sie 
fallenden Sonn- und Feiertage beträgt jährlich 80 Tage.
	        
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