Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

24. 
Gesetz, 
betreffend Wohnungsgeldzuschüsse der Staatsbeamten. 
Vom 1. April 1914. 
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg-= 
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des Landtages, was folgt: 
§ 1. 
Die unmittelbaren Staatsbeamten, welche eine etatsmäßige 
Stelle bekleiden und ein pensionsfähiges Gehalt aus der Staats- 
kasse beziehen, erhalten, sofern ihnen keine freie Dienstwohnung 
(ohne Gegenleistungen) gewährt wird, einen Wohnungsgeldzuschuß 
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften: 
§ 2. 
Unmittelbare Staatsbeamte im Sinne dieses Gesetzes sind nur 
diejenigen Beamten, deren Dienststelle in dem Gesetz vom 12. 
März 1910 (L.-V. Bd. 22 S. 512), betreffend die Besoldungsver- 
hältnisse der Beamten, und in dessen Anlage, dem Etat der Be- 
amten, unter A und B jeweilig verzeichnet sind. 
83. 
Der Wohnungsgeldzuschuß beträgt 10% des Gehalts, welches 
für die betreffende Dienststelle im „Etat der Beamten“ bestimmt 
ist, jedoch ist bei Gehältern, die in Dienstaltersstufen steigen, für 
die Festsetzung des Wohnungsgeldzuschusses der Mittelbetrag zwischen 
Anfangs= und Endgehalt maßgebend. 
Land.-Verord. Band XXIV. 9
	        
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