Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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jenes Flusses innerhalb des Vereins-Gebiets berührt haben, in die Begleit- 
scheine aufzunehmen. 
5) Auf den Grund der hier vorgeschriebenen Einträge in die Manifeste oder Be- 
gleitscheine (1 u. 2) wird die bewilligte Rückvergütung von zwei Drittheilen 
der entrichteten preußischen Rheinzölle von gedachten Waaren durch diejenige 
Zollbehörde geleistet, bei welcher die Güter zum Eingang verzollt und die Zoll- 
Abgaben einbezahlt werden. 
Mit dem Vollzug dieser Bestimmungen ist die K. Zolldirektion beauftragt. 
Stuttgart den 30. December 1835. Herdegen. 
d) Verfügung, bektreffend die Wirthschafts-Abgaben von fremdem Wein und Branntwein. 
In Gemäßheit des bei den- Zoll-Vereinigungs-Verträgen angenommenen Grund- 
sabes, daß von ausländischen Gegenständen, für welche der tarifmäßige Eingangszoll 
entrichtet ist, keine weitere Verbrauchs= und sonstige Abgabe für Rechnung des Sraats 
oder der Communen erhoben werden soll, sind für den Ausschank oder Klein-Verkauf 
des aus dem nicht vereinten . klande eingeführten und erwiesenermaßen- zum Ein- 
gang verzollten Wejns, mit Ausnahme der begünstigt eingehenden Schweizer-Seeweine, 
statt der bisherigen Wirthschafts-Abgaben von 153, Procent des Erlöses künftig nur 
5 Procent desselben, als Surrogat der auf den Wein-Umsaß überhaupt gelegten Accise 
zu entrichten, wenn die Einlage des Weins dem direkten Bezuge aus dem Auslande 
oder aus Lagerhäusern (Hallen) unmittelbar folgt. 
Ferner bleiben die aus dem nicht vereinten Ausland eingebrachten und mit der 
vollen Eingangsabgabe belegten Branntweine von den Consumtions-Abgaben und be- 
ziehungsweise von den Ausgleichungs-Abgaben befreit. Dagegen werden von den mir 
Zollermäßigung eingehenden Schweizer-Seeweinen die Wirthschafts-Abgaben in dem 
bioherigen Betrage erhoben. 
Zu Vollziehung dieser Vertrags-Bestimmungen und zu Sicherung der von dem 
vereinsländischen Wein und Branntwein vollständig zu erhebenden Wirthschafts-Abga- 
ben werden nun nach getroffener Vereinbarung mit der K. Bayerischen und der Groß- 
herzoglich Badischen Regierung folgende Bestimmungen zur Nachachtung bekannt ge- 
macht: 
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