Contents : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band I Das Deutsche Reich. (1)

IV.  4.  ReichsbeamtenG.  31.  März  73.

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oder  nach  Vorschrift  der  Reichsverfassung  den  Anordnungen  des  Kaisers

Folge  zu  leisten  verpflichtet  ist).

§.  2.  Soweit  die  Anstellung  der  Reichsbeamten  nicht  unter  dem  ausdrücklichen
  Vorbehalt  des  Widerrufs  oder  der  Kündigung  erfolgt),  gelten

dieselben  als  auf  Lebenszeit  angestellt.

8  7—9,  Pflichten  8  10—16  (Anm.  23),
Ehrenrechte  §  17,  besondere  Vergütungen
§  18,  Anwendung  der  Landesgesetze  §  19,
20,  Gerichtsstand  im  Auslande  §  21,  22.

3)  Der  Begriff  des  Beamten  wird
vorausgesetzt;  auch  das  St  GB.  (§  359)
u.  das  LR.  (II  10  §  1—3)  geben  ihn
nur  unvollständig.  Nach  Wissenschaft  u.
Rechtsprechung  (U.  RGer.  16.  Jan.  82
Straff.  V  337  u.  10.  Nov.  87  das.  XVI
378,  U.  O  V.  28.  Jan.  86  XIII  122  u.
3.  Jan.  91  XX  126)  gilt  als  Staatsbeamter
  jeder  dauernd  in  ein  mittelbares
oder  unmittelbares  Dienstverhältniß(Amt,)
zur  Ausübung  von  Handlungen  der
Staatsgewalt  Berufene.  Das  Verhältniß
ist  öffentlichrechtlich,  äußert  aber  privatrechtliche
  Wirkungen  (Vermögensrechte
Anm.  9,  Haftverbindlichkeit  Anm.  28).

4)  RVerf.  Art.  18  u.  V.  74  (Anl.  A)
§  2—4.  Die  Anstellung  kann  auch  im
Namen  des  Kaisers  durch  den  Reichskanzler
  oder  die  von  diesem  ermächtigten
Behörden  erfolgen  das.  §  3.  Den  Beamten
  gebührt  die  Bezeichnung  „Kaiserlich"
  Nr.  12  Anl.  B  d.  W.  —  Dem
Bundesrathe  steht  der  Vorschlag
zu  in  Betreff  der  Mitglieder  des  Reichsgerichts,
  einschließlich  der  Reichsanwälte
GV.  §  127  u.  150,  des  Bundesamtes
für  Heimathwesen  G.  6.  Juni  70  (RGB.
360)8  42,  des  Bankdirektoriums  RBankG.
(Anm.  1)  8  27,  des  Patentamtes  G.
7.  April  91  (RGB.  79)  §  13  und  des
RVersicherungsamtes  Uns  Vers  G.  I  00
(RGB.  573)  §  11,  die  Begutachtung
bei  Anstellung  der  RBevollmächtigten
im  Zoll=  u.  Steuerwesen  RVerf.  Art.  36
Abs.  2  u.  der  Konfuln  das.  Art.  56  Abf.  1
u.  die  Ernennung  in  Ansehung  der
Mitglieder  des  Rechnungshofes  G.  4.  Juli
68  (BGBl.  433)  §2,  der  Disziplinarbehörden
  RBeamt  G.  §  93,  des  Bankkuratoriums
  RBankW  G.  §  25  u.  des  R.=Invalidenfonds
  G.  23.  Mai  73  (V  5)
§  11  Abs.  1.  —  Ernennung  der  Postbeamten
  RVerf.  Art.  50  Abs.  4,  der
Marinebeamten  das.  Art.  53  Abf.  1,  der
Reichsbankbeamten  V.  19.  Dezember  75

(Anl.  B)  §  1.  —  Anstellung  der  Beamten
in  den  Schutzgebieten  V.  9.  Aug.  96
(Anm.  1)  Art.  4.

5)  Zu  den  unmittelbaren  (Anm.  4)
treten  damit  die  von  den  Landesregierungen
  für  Zwecke  des  Reichs#dienstes  angestellten
  mittelbaren  Reichsbeamten.
Zu  diesen  zählen  die  mittleren  u.  unteren
Postbeamten  RVerf.  Art.  50  Abs.  3  u.  5
und  die  Civil=  u.  Militärbeamten  des
Reichsheeres  RVerf.  Art.  64  u.  66  (außer
in  Bayern  RVerf.  Art.  52  u.  Schlußbest.
zu  Abschn.  XI);  zu  den  unmittelbaren
Reichsbeamten  gehören  dagegen  die  Beamten
  der  Marine  RVerf.  Art.  53  und
der  dem  Kaiser  als  obersten  Kriegsherrn
  unterstellten  Schutztruppen  G.  96
(neugefaßt  RGB.  653)  §  1.  —  Die
Militärbeamten  stehen  in  einem
Militärverhältniß  u.  haben  Militärrang;
sie  zählen  daher  zu  den  Militärpersonen
Mil  .  2.  Mai  74  (RGB.  45)  §  38,  und
unterliegen  den  Bestimmungen  der  §  39
bis  49  das.,  gehören  aber  nicht  zu  den
Personen  des  Soldatenstandes  MilSt  GB.
20.  Juni  72  (RGB.  174)  §  4  u.  Anl.,  zu
ihnen  gehören  die  den  Schutztruppen  zugetheilten
  Beamten  G.  96  (RGB.  653)
§53.  Die  Militärbeamten  unterstehen  der
Militärstrafgerichtsbarkeit  Mil  St  Ger  O.
1.  Dez.  98(RG  B.  1189)  §  11u.  sind  wegen
militärischer  Strafthaten  dem  Mil  St  GB.
unterworfen  das.  §  3,  43—45,  153,  154.
Eintheilung  und  Disziplinarverhältniß
Anm.  122.  Beurlaubung  V.  2.  Nov.  74
(AVB.  127).  —  Beamte  in  den  nur
der  Aufsicht  (nicht  der  Leitung)  des
Reichs  unterstehenden  Verwaltungen
sind  Landes-,  nicht  Reichsbeamte  (indirekte
  Steuerverwaltung  RVerf.  Art.  36,
Aichungsämter  M.  u.  GewO.  17.  Aug.
68  BGBl.  473  Art.  16,  Seeämter  G.
27.  Juli  77  RGB.  550  8  0).

6)  §  32  u.  35  u.  (Wahlkonsuln)  Kons  G.
8.  Nov.  67  (BGBl.  137)  §  10  Abf.  3.
—  Der  Vorbehalt  muß  ausdrücklich  in
die  Anstellungsurkunde  (§  4)  aufgenommen
  werden  U.RGer.  7.  Feb.  87  (Gruchot
Beitr.  XXXI  1114).