IV. 4. ReichsbeamtenG. 31. März 73.
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oder nach Vorschrift der Reichsverfassung den Anordnungen des Kaisers
Folge zu leisten verpflichtet ist).
§. 2. Soweit die Anstellung der Reichsbeamten nicht unter dem ausdrücklichen
Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündigung erfolgt), gelten
dieselben als auf Lebenszeit angestellt.
8 7—9, Pflichten 8 10—16 (Anm. 23),
Ehrenrechte § 17, besondere Vergütungen
§ 18, Anwendung der Landesgesetze § 19,
20, Gerichtsstand im Auslande § 21, 22.
3) Der Begriff des Beamten wird
vorausgesetzt; auch das St GB. (§ 359)
u. das LR. (II 10 § 1—3) geben ihn
nur unvollständig. Nach Wissenschaft u.
Rechtsprechung (U. RGer. 16. Jan. 82
Straff. V 337 u. 10. Nov. 87 das. XVI
378, U. O V. 28. Jan. 86 XIII 122 u.
3. Jan. 91 XX 126) gilt als Staatsbeamter
jeder dauernd in ein mittelbares
oder unmittelbares Dienstverhältniß(Amt,)
zur Ausübung von Handlungen der
Staatsgewalt Berufene. Das Verhältniß
ist öffentlichrechtlich, äußert aber privatrechtliche
Wirkungen (Vermögensrechte
Anm. 9, Haftverbindlichkeit Anm. 28).
4) RVerf. Art. 18 u. V. 74 (Anl. A)
§ 2—4. Die Anstellung kann auch im
Namen des Kaisers durch den Reichskanzler
oder die von diesem ermächtigten
Behörden erfolgen das. § 3. Den Beamten
gebührt die Bezeichnung „Kaiserlich"
Nr. 12 Anl. B d. W. — Dem
Bundesrathe steht der Vorschlag
zu in Betreff der Mitglieder des Reichsgerichts,
einschließlich der Reichsanwälte
GV. § 127 u. 150, des Bundesamtes
für Heimathwesen G. 6. Juni 70 (RGB.
360)8 42, des Bankdirektoriums RBankG.
(Anm. 1) 8 27, des Patentamtes G.
7. April 91 (RGB. 79) § 13 und des
RVersicherungsamtes Uns Vers G. I 00
(RGB. 573) § 11, die Begutachtung
bei Anstellung der RBevollmächtigten
im Zoll= u. Steuerwesen RVerf. Art. 36
Abs. 2 u. der Konfuln das. Art. 56 Abf. 1
u. die Ernennung in Ansehung der
Mitglieder des Rechnungshofes G. 4. Juli
68 (BGBl. 433) §2, der Disziplinarbehörden
RBeamt G. § 93, des Bankkuratoriums
RBankW G. § 25 u. des R.=Invalidenfonds
G. 23. Mai 73 (V 5)
§ 11 Abs. 1. — Ernennung der Postbeamten
RVerf. Art. 50 Abs. 4, der
Marinebeamten das. Art. 53 Abf. 1, der
Reichsbankbeamten V. 19. Dezember 75
(Anl. B) § 1. — Anstellung der Beamten
in den Schutzgebieten V. 9. Aug. 96
(Anm. 1) Art. 4.
5) Zu den unmittelbaren (Anm. 4)
treten damit die von den Landesregierungen
für Zwecke des Reichs#dienstes angestellten
mittelbaren Reichsbeamten.
Zu diesen zählen die mittleren u. unteren
Postbeamten RVerf. Art. 50 Abs. 3 u. 5
und die Civil= u. Militärbeamten des
Reichsheeres RVerf. Art. 64 u. 66 (außer
in Bayern RVerf. Art. 52 u. Schlußbest.
zu Abschn. XI); zu den unmittelbaren
Reichsbeamten gehören dagegen die Beamten
der Marine RVerf. Art. 53 und
der dem Kaiser als obersten Kriegsherrn
unterstellten Schutztruppen G. 96
(neugefaßt RGB. 653) § 1. — Die
Militärbeamten stehen in einem
Militärverhältniß u. haben Militärrang;
sie zählen daher zu den Militärpersonen
Mil . 2. Mai 74 (RGB. 45) § 38, und
unterliegen den Bestimmungen der § 39
bis 49 das., gehören aber nicht zu den
Personen des Soldatenstandes MilSt GB.
20. Juni 72 (RGB. 174) § 4 u. Anl., zu
ihnen gehören die den Schutztruppen zugetheilten
Beamten G. 96 (RGB. 653)
§53. Die Militärbeamten unterstehen der
Militärstrafgerichtsbarkeit Mil St Ger O.
1. Dez. 98(RG B. 1189) § 11u. sind wegen
militärischer Strafthaten dem Mil St GB.
unterworfen das. § 3, 43—45, 153, 154.
Eintheilung und Disziplinarverhältniß
Anm. 122. Beurlaubung V. 2. Nov. 74
(AVB. 127). — Beamte in den nur
der Aufsicht (nicht der Leitung) des
Reichs unterstehenden Verwaltungen
sind Landes-, nicht Reichsbeamte (indirekte
Steuerverwaltung RVerf. Art. 36,
Aichungsämter M. u. GewO. 17. Aug.
68 BGBl. 473 Art. 16, Seeämter G.
27. Juli 77 RGB. 550 8 0).
6) § 32 u. 35 u. (Wahlkonsuln) Kons G.
8. Nov. 67 (BGBl. 137) § 10 Abf. 3.
— Der Vorbehalt muß ausdrücklich in
die Anstellungsurkunde (§ 4) aufgenommen
werden U.RGer. 7. Feb. 87 (Gruchot
Beitr. XXXI 1114).