Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1895. (72)

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vertheilen,  nachdem  sie  ausgefüllt  sind,  vom  2.  Dezember  Mittags  12  Uhr  bis  3.  Dezember
Abends  wieder  einzusammeln  und  nach  erfolgter  Prüfung  und  etwaigen  Ergänzung  sammt
der  vollständig  abgeschlossenen  Kontrolliste  spätestens  am  6.  Dezember  der  Zählungskommission
  zu  übergeben.

S.  8.

Sogleich  nach  der  Ablieferung  der  Zählpapiere  durch  die  Zähler  hat  die  Zählungskommission
  bezw.  die  Gemeindebehörde  die  genaue  Prüfung  und  weitere  Zusammenstellung
derselben  auf  eine  Gemeindeliste  vorzunehmen,  wobei  darauf  zu  achten  ist,  daß,  wo
ein  Zählbezirk  aus  mehreren  im  Staatshandbuch  von  1894  aufgeführten  Ortschaften  oder
Wohnplätzen  (Parzellen)  besteht,  die  Ergebnisse  für  jede  Gemeindeparzelle  besonders
  summirt  werden  müssen.

Die  Gemeindeliste  ist  doppelt  auszufertigen.  Ein  Exemplar  bleibt  in  der  Gemeinderegistratur,
  das  andere  ist  mit  den  wohlgeordneten  Zählpapieren  spätestens  bis  zum
31.  Dezember  an  das  Oberamt  einzusenden.

8.  9.

Das  Oberamt  hat  die  aus  den  einzelnen  Gemeinden  einlaufenden  Haushaltungs-,
Kontrol=  und  Gemeindelisten,  sowie  eventuell  die  Wohnungskarten  möglichst  eingehend
  nachzuprüfen,  bei  Anständen  sofortige  Berichtigung  durch  die  Gemeindebehörden
zu  fordern  und  sodann  die  Ergebnisse  der  Gemeindelisten,  streng  nach  der  Reihenfolge
des  Staatshandbuchs  von  1894  geordnet,  in  die  Oberamtsliste  einzutragen,  welche
bei  Versendung  der  Zählpapiere  jedem  Oberamt  in  3  Exemplaren  zugehen  wird.

Ein  Exemplar  der  Oberamtsliste  ist  mit  den  wohlgeordneten  Zählpapieren  der
Gemeinden  spätestens  bis  zum  15.  Januar  1896  an  das  Statistische  Landesamt  (Stuttgart,
  Büchsenstraße)  einzusenden;  das  andere  ist  in  der  Registratur  des  Oberamts  aufzubewahren.


S.  10.

Die  für  die  Zählung  erforderlichen  Zählpapiere  werden  in  der  ersten  Hälfte  des
Monats  Oktober  vom  Statistischen  Landesamt  aus  an  die  Oberämter  in  der  erforderlichen
Anzahl  versandt  werden.  Die  Oberämter  werden  angewiesen,  ihrerseits  alles  vorzubereiten,
  wodurch  die  rasche  und  zuverlässige  Durchführung  der  Zählung  gefördert
werden  kann.

Stuttgart,  den  23.  September  1895.
Pischek.  Riecke.