94 Über den heutigen Stand der Militär-Rechtswissenschaft u. -Gesetzgebung.
welche eine Umschreibung oder Erläuterung des Gesetzes nebst Formeln
über die Abfassung von Urtheilen, Protokollen u. s. w. enthalten. Von
den Commentaren über das italienische Militär-Strafgesetz und Straf-
verfahren (1869) führen wir hier nur jenen von Antonio Vismara (Milano
1871) an. _
Über das englische Militärrecht enthält treffliche Ausführung:
Gneist, „Das engliche Verwaltungsrecht mit Einschiuss des Heeres, der
Gerichte und der Kirche“. Zu vergleichen ist auch ein Aufsatz von
Spangenberg im „N. Archiv des Criminalrechts“, VI. Bd. Übrigens sind
die Heereseinrichtungen Englands von denen des Continents so sehr
verschieden, dass das englische Militär-Strafrecht und Strafverfahren
für das Militärrecht der großen Militär-Staaten von keiner wesentlichen
Bedeutung ist.
Monographien militärrechtlichen Inhalts, nämlich Bearbeitungen
wichtiger Fragen «des Militärrechts, bestehen nur sehr wenige. Gerade
den monographischen Bearbeitungen aber verdankt die übrige Rechts-
wissenschaft die Blüte, in welcher sie heute dasteht. In den Mono-
graphien ist dem Schriftsteller «die Gelegenheit geboten, sich in den
Gegenstand zu vertiefen. denselben nach allen Richtungen, gleichsam
mikroskopisch zu untersuchen, und auf diese Weise dem System den
Weg zu ebnen. Die monographische Bearbeitung der wichtigen Partien
des Militärrechts erscheint eine der dringendsten Aufgaben der heutigen
Rechtswissenschaft. Von den mir bekannten militärrechtlichen Mono-
graphien will ich hier erwähnen: Brauer, „Der dienstliche Befehl als
Grund der Straflosigkeit“ (Gerichtssal, J. 1856); Hecker, „Über das
Verhältnis des Civil-Strafrechts zum Militär-Strafrecht“, 1885, eine
Sammlung von in Goltdammers „Archiv“ erschienener Abhandlungen;
„Über den Begriff der Körperverletzung nach deutschem Civil- und
Militär-Strafrecht“ von demselben Verfasser, 1585; v. Calker, „Das Recht
des Militärs zum administrativen Watflengebrauch“, 1885. Auch in der
„Österreichischen militärischen Zeitschrift“ von Streffleur sind einige
Abhandlungen verschiedener Autoren iiber militär-rechtliche Fragen er-
schienen.
Nachdem wir die wichtigsten Werke über das Militär-Strafrecht
besprochen haben, ist es unsere weitere Aufgabe, darzuthun, welchen
Weg eine wissenschaftliche Bearbeitung des Militär-
Strafrechts künftighin einzuschlagen hat. Die Grundlage
des Militär-Strafrechts ist das allgemeine Strafrecht, da,
wie bereits oben gesagt, das Militärrecht der Inbegriff der durch das
Wesen des Heeres bedingten, für das Heer und dessen Angehörige be-
stehenden besondere Bestimmungen (der Moditicationen des allgemeinen
Rechtes) ist. Hieraus folgt, dass die Gesetzgebung des Militär-Strafrechts