Full text: Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

160 Über den heutigen Stand der Militär-Rechtswissenschatt u. -Gesetzgebung. 
formler, welche dieselben Gedanken immer in neuer Form aufzutischen 
sich bestreben, lassen sich die Worte Goethes anwenden: 
Ir scheint mir, mit Verlaub von Euer Gnaden, 
Wie eine der langbeinigen Cicaden, 
Die immer Hiegt und fliegend springt 
Und gleich im Gras ihr altes Liedchen singt. 
Die wissenschaftliche Behandlung des Militärrechts hat also, wie 
wir im Vorhergehenden gesehen haben, nicht bloß eine em- 
pirische, sondern zugleich eine historisch-philoso- 
phische zu sein, wobei auch der rechtsvergleichenden und kritischen 
Methode Rechnung zu tragen ist. 
Das System eines Militärrechts hat das ganze Gebiet des Militär- 
rechts, das öffentliche, das Privat- und das Strafrecht zu umfassen, wo- 
bei in Bezug auf alle Theile die hier für das Strafrecht bezeichnete 
wissenschaftliche Behandlung des Stoffes stattzufinden haben wird. Es 
soll nicht mehr bloß in den Lehrbüchern und Compendien des Staats- 
und Verwaltungsrechts, beziehungsweise des Strafrechts, auf das Militär- 
recht hingewiesen werden, es soll ein System des Militärrechts ge- 
schaffen werden. Durch eine wissenschaftliche Behandlung des ganzen 
Militärrechts wird für die Rechtswissenschaft und das Heerwesen und 
somit auch für den Staat selbst Ersprießliches geleistet werden. Die 
Vorwürfe, welche hie und da von der Literatur gegen die eine oder 
die andere Institution des Militärrechts erhoben werden, fallen auf die 
Literatur selbst zurück, da es längst Sache der Wissenschaft war, der 
Gesetzgebung den Weg zu ebnen, wie dies auf anderen Gebieten der 
Rechtswissenschaft der Fall war. 
Eine Förderung der Wissenschaft des Militärrechts wird aber erst 
dann zu erwarten sein, wenn demselben eine Stätte an den 
Universitäten, den Brennpunkten des wissenschaftlichen 
Lebens, eröffnet sein wird. Es ist gewiss nicht als ein Fort- 
schritt zu bezeichnen, dass im vorigen Jahrhundert an den Universitäten 
Vorlesungen über Militärrecht gehalten wurden (Jähns, „Geschichte der 
Kriegswissenschaften“, III, S. 2177), während gegenwärtig Vorlesungen 
über Militärrecht höchstens nur angekündigt werden, um nicht gehalten 
zu werden. Zwar ist es richtig, dass Theorie und Praxis Hand in Hand 
zu gehen haben, dass Theorie und Praxis sich wie sustoAr; und avastorT; 
der Respiration, wie Denken und Wollen!) verhalten, und dass dieselben 
voneinander nicht durch eine untrennbare Kluft getrennt sind, wie 
man Öfter zu hören bekommt. Allein der Praktiker ist zu sehr von 
— m m mn 
I) Berner, „Die Lehre von der Theilnalhime*, S. 5.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.