106 Über den heutigen Stand der Militär-Rechtswissenschaft u. -Gesetzgebung.
Militär-Strafprocess-Ordnung, jedoch mit gänzlicher Ausschließung der
formellen Vertheidigung, berulit der in Österreich-Ungarn bestehende
Militär- Strafprocess, welcher auf die Gerichts-Ordnung der großen
Kaiserin Maria Theresia (1768) zurückzuführen ist. Der Grundgedanke
des österreichisch-ungarischen und deutschen Militär-Strafverfahrens ist
der, dass der Gerichtsherr (der militärische Commandant) die Unter-
suchung anordnet, das Urtlieil bestätigt, bezieliungsweise wenn er mit
dem Urtleil nicht einverstanden ist, die Acten an die Ilöhere Militär-
Gerichtsbehörde vorlegt.
Es ist wohl keinem Zweifel unterworfen, dass das Militär-Straf-
verfahren in Österreich-Ungarn und in Deutschland reformbedürftig
ist. Die Wissenschaft hat auf dem Gebiete des Processrechts in diesem
Jahrhundert namhafte Fortschritte gemacht, so dass Feuerbach schon
im Jahre 1821 seinem Freunde Grolmann in der Zueignung seiner
Schrift über die Öffentlichkeit und Mündlichkeit zurufen konnte: „Wären
wir vor 20 Jahren eingeschlafen, um wie Epimenides erst jetzt wieder
zu erwachen, so würden wir glauben, ein Jahrtausend sei unterdessen
über den Schläfer Jdahingegangen.“ Den Fortschritten der Process-
wissenschaft hat auch das Militär-Strafverfahren, beziehungsweise dessen
Gesetzgebung, Rechnung zu tragen.
Der französische Militär-Strafprocess berulit auf den modernen
Process-Principien. Diese sind aber wie der berühmte Jurist Mitter-
maier sagte, keine Zauberformeln, durch welche allein ein vollkommener
Process hervorgezaubert werden kann. Es kommt auf die Durchführung
dieser Principien an, und diese ist auch im französischen Militär-Strat-
process mangelhaft. Ein Mangel des französischen Verfahrens ist, dass
das juristische Element vollkommen fehlt (das Kriegsgericht besteht
aus Nichtjuristen, der Anwalt ist ebenfalls Nichtjurist, während kein
Staat (gegenwärtig auch kein Staat Nord-Amerikas) einen Strafprocess
mit gänzlicher Ausschließung des juridischen Elements construiert hat.
Erwägt man noch, dass das Strafgesetz auf der alten Abschreckungs-
theorie beruht (auf jeder Seite sind die Worte zu lesen: „Est puni de
mort*), so dürfte auch von dem französischen Militär- Strafrecht der
Ausspruch Jean Pauls gelten: „Es ist leichter gerühmt, als gerecht-
ertigt zu werden.“
Die italienische Militär-Stirafprocess-Ordnung vom
Jahre 1861 beruht auf denselben Principien wie die französische. Der
Anwalt ist jedoch Jurist, und sind auch ausführlichere Bestimmungen
über den Gang des Processes gegeben, als «dies nach der französischen
Gesetzgebung der Fall ist.
Näher auf die Processgesetze einzugehen, ist hier nicht unsere
Autgabe.