Die Thren-Nothwehr. 197
active Officiere unter die Militär-Gerichtsbarkeit treten, und wie lange
dieselbe dauert, gehört in die Darstellung der Militär-Jurisdietion.
2. Eine weitere Bedingung der Ehren-Nothwelhır ist, dass der Offi-
cier in seiner Ehre in Gegenwart einer oder mehrerer Personen rechts-
widrig angegriffen wird. Rechtswidrig muss aber jeder Angriff be-
zeichnet werden, zu welchem der Angreifer kein Recht hat.
3. Das Gesetz fordert ferner für die Straflosigkeit der Elıren-
Nothwehr, dass der Officier, um der Fortsetzung der Beleidigungen
ein Ziel zu setzen, auf der Stelle der ihm zuständigen Waffe sich bedient.
Die Beleidigungen, zu deren Abwehr die Nothwelır gestattet ist,
können in wörtlichen Schmähungen oder beleidigenden Zeichen be-
stehen, und können gegen die allgemeine oder die Standeselre ge-
richtet sein.
Die Anwendung der Waffe muss ant der Stelle geschelien, um die
neuerlich drohenden Angriffe auf die Ehre zu verhüten. Wegen früher
stattgefundener, nicht mehr drohender Angrifie auf die Ehre findet keine
Nothwehr [keine einseitige ') Watfenanwendung]| statt, da «die Ehren-
Nothwebhr nach $S 1144 M.-St.-G. nicht als ein Act, um sich für er-
littenes Unrecht Genugthuung zu verschaffen, aufgefasst werden darf.
Die Nothwehr überhaupt, und daher auclı die Ehren-Notliwehr, ist eine
Abwehr bevorsteliender, drohender Angriffe.
Der ÖOfficier muss von der ilım zuständigen Wafte, das heißt von
der Waffe, welche er zu tragen berechtigt und verpflichtet ist, also von
dem Säbel, Anwendung machen. Die Anwendung anderer Waifen, also
eines Stockes, einer Pistole, eines Gewelires, ist zur Abwehr von ver-
balen und symbolischen Injurien nicht gestattet.
4. Endlich wird als Bediuvgung der Straflosigkeit. der in Ausübung
der Ehren-Nothwehr begangenen Handlung noch gefordert, dass der
Zweck, nämlich die Abwehr von Injurien, nicht auf andere Art. erreicht
werden konnte und in dem Gebrauche der Waffe das Maß unumgäng-
hieher Nothwendigkeit nicht überschritten wurde.
Von manchen älteren Strafrechtslehrern wurde Nothwehr über-
haupt, nicht bloß Eihren-Nothwehr, dann nicht angenommen, wenn der
Betreifende wusste, dass ihm an einem Orte Angrille bevorstehen (z.B.
Räuber auflauern), und er sich dennoch hinbegab,”) oder wenn der An-
gegriffene sich durch Flucht der Gefalır entziehen konnte. Allein eine
solche Beschränkung der Notliwehr kann nicht angenommen werden.
Es kann niemand verpflichtet werden, um rechtswidrige Angriffe gegen
1) Das Duell fällt nicht in den Rahınen dieser Abhandlung, weshalb auf die
Duellfrage hier nicht. emgegangen wird.
2) Selbstverständlich ist unter dem oben Gesagten nieht gemeint, dass man
verrufene Orte, wo man Injurien zu gewärtigen hat, besuchen darf.