134 Über das aulministrative Ersatzverlahren.
Grundsätze erörtern, nach welchen den bestehenden Gesetzen gemäß imı
administrativen Ersatzverfahren vorzugehen ist. Wozu, könnte man fragen,
liese Erörternngen? Im Gesetze und in den Vorschriften ist ohnehin das
Nöthige enthalten. Allerdings, allein das Gesesz hat nur die Aufgabe zu
verordnen, und ist daher in knapper Form abgefasst. Durch wissen-
schaftliche Erörterungen wird das Verständnis «des Gesetzes gefördert.
Je mehr ein Gesetz. dessen Gründe und Absichten erörtert werden, desto
eründlicher wird das Verständnis desselben. desto mehr wird die ent-
sprechende Anwendung desselben erleichtert.
Die administrativen Ersatz-lrkenntnisse werden dermalen bestimmt
durch die Anfechtungsgesetze vom Jahre 1587 und die an dieselben sich
anschließende Vorschrift über das Verfahren bei Aufrechnungs- Be-
deckungen, Passierungen und kirsatzverhandlungen.!)
Nach diesen Gesetzen (beziehungsweise der Vorschrift) ist ein ad-
ministratives Ersatz-Erkenntnis dann zu fällen, wenn eine im Dienst-
verbande des Heeres (der Kriegsmarine, Landwehr) stellende Person durch
Verletzung einer Dienstpflicht dem Ärar einen Schaden verursacht.
Die Entscheidung rücksichtlich der den Personen des Heeres ob-
liegenden Ersatzpflicht erfolgt vom Gorps-(Milittär-JCommando, daher die
Bezeichnung „administratives Ersatz- Erkenntnis“, Die sachliche Ab-
fassung obliegt den Intendanzen, welche den wichtigsten Verwaltungs-
körper des Teeres darstellen.
Die Personen, gegen welche ein Ersatz-Erkenntnis ergehen kann,
sind activ dienende oder activierte Militärpersonen. also Ofhciere, Militär-
beamte, Personen des Mannschaftsstandes. Gegen Civilpersonen kann
ein administratives Eirsatz-Krkenntnis nicht geschöpft werden. Gegen
(dieselben ist wegen Beschädigung des Arars nur eine Ersatzklage vor
den Givilgerichten zulässig. (Civilprocess, Adhäsionsprocess im straf-
rechtlichen Verfahren.)
In sachlicher Bezielmng ist eine Voraussetzung eines administrativen
Ersatz-Erkenntnisses, dass durch eine Verletzung einer Dienstpilicht ein
Schaden des Militär-Ärars verursacht worden ist. Handelt es sich hingegen
um den Rück-Ersatz eimer empfangenen Ungebür, so ist gegen den Em-
pfänger nicht ein administratives Ersatz-Kirkenntnis, sondern ein Censurs-
beiund zu fällen. Der Unterschied zwischen einem adlıninistrativen Ersatz-
Erkenntnis und einem Censursbefund ist namentlich in Bezug auf die
techtsmittel von Bodentung. Gegen ein Ersatz-Erkenntnis ist nämlich,
wie wir unten näher anführen werden, der ordentliche Rechtsweg zu-
I) Gesetz vom 6. Juni ISST. R.-G.-Bl. Nr, 72, 55: Ungarische Gesetzartikel ex
ISST u. >. w. (verlautbart mit der Cirewar-Verordnung des Reichs- Kriegsministeriuns
vom 26. Juli 1587, N. V.-Bl., 29. St.)