Über dus: adıninistrative Ersatzverfahren. 135
lässig, während gegen einen Censursbefund nur ein Recurs an die höhere
Administrations-Behörde ergriffen werden kann.
Eine Ersatzpflicht ist nur dann vorhanden, wenn dieselbe nach den
Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes begründet ist.
Ob eine Dienstpflicht verletzt wurde, ist nach den den Dienst nor-
mierenden administrativen Vorschriften, in welcher die Obliegenheiten
der Organe der Militär-Verwaltung enthalten sind, zu beurtheilen.
Die Dieust-Pflichtverletzung kann in einer dolosen Handlung be-
stehen, wenn nämlich die Willensstimmung dahin gerichtet ist, einen
Schaden herbeizuführen. Aber auch durch einen Mangel der nöthigen
Aufmerksamkeit kann eine Dienst-Pflichtverletzung begangen werden,
wenn nämlich eine Vorschrift übersehen oder aus sonst einem Grunde
nicht beobachtet wird. Das Verschulden kann in einem Thun oder Unter-
lassen bestehen, es kann eine grobe Falırlässigkeit oder ein Verschulden
geringeren Grades sein.
Zur privatrechtlichen Ersatzpflicht ist es aber nicht hinreichend,
dass eine Dienstpflicht verletzt wurde, es muss aus dieser Verletzung
auch ein Schaden entstanden sein, oder mit anderen Worten: der ent-
standene Schaden muss mit einer Dieust- Pflichtverletzung in einem
Causalnexus, in einem ursächlichen Zusammenhange stehen.
Nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes ist der Umfang
der Ersatzpflicht zu beurtheilen, So ist z. B. in der Vorschrift bestimmt,
lass, wenn mehrere Personen den Schaden durch ein Versehen verur-
sacht haben und die Antheile der einzelnen an der Beschädigung sich
nicht ermitteln lassen, einer für alle und alle für einen zu haften haben.
Diese Solidar-Haftung entspricht den Bestimmungen des $ 1302 des
a. b. G.
Durch die administrativen Ersatz-Erkenntnisse wird nicht das letzte
Wort in Ersatz-Angelegenheiten gesprochen. Es ist vielmehr gestattet,
das administrative Ersatz-Erkenntnis im civilgerichtlichen Wege anzu-
fechten, beziehungsweise durch eine gegen das Ersatz-Erkenntniss er-
hobene Einsprache die Ersatz-Angelegenheit vor das Forum der Givil-
gerichte zu bringen.
Es werden nämlich von den Anfechtungsgesetzen zwei Fälle unter-
schieden:
1. Der eine Fall ist, wenn der Schaden in einem Abgange an dem
urkundlich festgesetzen Bestaude an barem Gelde, Wertpapieren oder
anderen Vorräthen verursacht wurde und derselbe auf ein strafgericht-
liches Verschulden oder auf ein Verschulden in Beziehung auf die Ver-
waltung, Einnalıme, Ausgabe, Ablieferung oder den Transport der ab-
gehenden Gegenstände zurückzuführen ist,
In diesem Falle liegt es dem zum Ersatze im administrativen Wege