Über das adıninistrative Ersatzverfahren. 137
Verantwortung, welche sich aus der Verletzung des Gehorsams gegen
die Vorgesetzten oder die Dienstvorschrift ergibt. Strafgesetz und ad-
ministratives Ersatzverfahren sind in jeder Armee nothwendig. Ohne
das erstere würde ein militärischer Gehorsam nicht erzwingbar sein,
ohne das letztere ist eine geordnete Verwaltung nicht denkbar.
In den Anfechtungsgesetzen ist ein Grundsatz anerkannt, welchen
wir am Schlusse hervorheben wollen.
Es ist anerkannt, dass über die privatrechtlichen Forderungen
des Ärars, und zwar auch gegen seine Bediensteten aus Dienstverhält-
nissen derselben, in letzter Linie die Gerichte zu entscheiden haben.
Dieses Princip entspricht vollkommen den Grundsätzen eines Rechts-
staates. Im Rechtsstaate hat sich nämlich die dem Alterthum und Mittel-
alter fremde Scheidung der Competenz der Gerichts- und Verwaltungs-
behörden vollzogen. Ersteren ist die Rechtsprechung, die Anwendung
abstracter Normen auf einzelne Fälle vorbehalten.
Die Verwaltung des Heeres muss den Organen desselben überlassen
bleiben. Dies erfordert das Wesen des Heeres. Es ist daher auclı gerecht-
fertigt, dass eine Vorentscheidung in Ersatz-Angelegenheiten den Ad-
ministrativ-Behörden zusteht. Die endgiltige Entscheidung ist jedoch
den Gerichten vorbehalten. Vor den Gerichten des Staates erscheint der
Staat selbst in privatrechtlichen Angelegenheiten, wie jeder Private,
als Partei. Durch Anerkennung dieses Principes ist gewiss ein Fort-
schritt in der Entwicklung des Heerwesens geschelien.