Rechte und Pflichten des Otfficiers im Militär-Strafverfahren. 139
Heeres bestehen eigene Organe. Der wichtigste Verwaltungskörper ist
die Intendantur. Aber auch dem Truppen-Oflicier obliegen wichtige ad-
ministrative Amtshandlungen. Der Officier hat sich daher auch die Grund-
sätze der Heeresverwaltung und die bestehenden administrativen Vor-
schriften eigen zu machen.
Das Heer hat auch sein Recht. Die eigenartigen Verhältnisse des
Heeres, die besonderen dem Soldaten obliegenden Standes- und Berufs-
pflichten erheischen besondere, von den allgemeinen Gesetzen ab-
weichende Gesetze, und machen es nothwendig, dass die Handhabung
des Rechts, die Verwirklichung des Gesetzes in den einzelnen Fällen
den Organen des Heeres selbst überantwortet wird.
Der Organismus, welchem die Verwaltung des Rechtes obliegt,
ist das Auditoriat, welchem eine wichtige Stellung im Heere zulommt.
Die Rechtsprechung ist aber nicht ausschließlich Sache des Anditoriats,
auch der Officier des Soldatenstandes hat vielfache Agenden im Militär-
Strafverfahren zu besorgen.
Wir haben es uns hier zur Aufgabe gemacht, über die Rechte und
Pflichten des Officiers im Militär-Strafverfahren zu sprechen, und glauben
einen praktisch wichtigen Gegenstand gewählt zu haben. Von der in
der Literatur oft ventilierten Reformfrage des Militär-Strafprocesses wird
hier ganz abgesehen, und werden nur die Bestimmungen der bestehen-
den Gesetze erörtert,
Die Itechte und Pflichten des Officiers im Militär-Strafverfahren
sind vielfache. Der Oflicier als Commandant des Beschuldigten hat die
Strafanzeige, welche die Grundlage der Untersuchung bildet, zu ver-
fassen. Der Ofhicier hat im Laufe der Untersuchung bei den wichtigsten
Amtshandlungen als Gerichtszeuge zu intervenieren. Der Oflicier ist
Richter im Kriegsrecht, und entscheidet als solcher über Leben, Frei-
heit und Ehre der Standesgenossen. Der Officier als höherer Comman-
dant ist Gerichtsherr, und obliegt ihm als solchew die Anordnnng der
Untersuchung und die Bestätigung der Urtheile, welche er im Gnaden-
wege mildern, und wenn er mit der Judicatur nicht einverstanden Ist,
dem Militär-Obergericht vorlegen kann.
Im folgenden soll von diesen Rechten und Pflichten besonders ge-
handelt werden.
I. Verfassung der Strafanzeige.
Nach den auf dem accusatorischen Principe beruhenden Straf-
process-Ordnungen ist es die Pflicht und Befugnis der Staatsanwalt-
schaft, welche die Klage vor Gericht zu vertreten hat, die Nachforschung
zur Aufklärung von mutlimaßlichen Strafthaten und zur KErmierung der
Thäter einzuleiten und vorzunehmen. Um dieser Anfgabe zu genügen,