149 Rechte und Pilichten des Offieiers tin Militär-Strafverfahren.
selben vielmehr in dem Zustande zu Gericht gelangen, in welchem sie
sich zur Zeit der begangenen That, beziehungsweise ihrer Auffindung,
befanden. Das Werkzeug nämlich, mit welchem ‚die That begangen
wurde, ist oft für die strafrechtliche Qualification und die Bestrafung
(des Thäters von Bedeutung, z. B. bei einer körperlichen Beschädigung.
Ferner können aus dem Werkzeuge. mit welchem die That begangen
wurde, und den Gegenständen, an welchen die That Spuren zurückließ
Anzeigungen gegen den Thäter sich ergeben. Werden nun Veränderungen
an diesen Gegenständen vorgenommen, so können wichtige Anzeigungen
(Inziehten) verloren gehen oder es kann das Gericht zu unrichtigen
folgenschweren Annahmen verleitet werden.
Hat die That. an Örtlichkeiten Spuren zurückgelassen, so ist dafür
Sorge zu tragen, dass die Spuren unverändert bleiben. bis der gericht-
liche Augenschein derselben vorgenommen werden kann, was nötligen-
falls auch vor der Vorlage der Strafanzeige und der Anordnung der
gerichtlichen Untersuchung geschehen kann.
Grundsatz der politischen Vorerhebungen und der gerichtlichen
Untersuchung ist, dass sowohl die den Beschuldigten belastenden als
entlastenden Momente zu erheben sind.
Über die Form der Verfassung der Strafanzeige gibt das Dienst-
Reglement (Punkt 650, I. Theil) Aufschluss.
Die Strafanzeige muss enthalten:
ee) das Nationale des Beschuldigten;
b») die Darstellung der That in ihren wesentlichen Umständen (hier
ist die That so zu erzählen, wie sie sieh nach dem Birgebnisse der
rhebungen, der Aussage des Beschuldigten, den Angaben der
Zeugen u. s. w. darstellt);
*) die Beweismittel oder Verdachts- und Entlastuingsgründe nament-
lieh die Aussagen der Zeugen:
d) die Angaben des Beschuldigten selbst.
") ob der Beschuldigte auf freiem Fube belassen oder in Haft gesetzt
worden sei.
Der Strafanzeige sind außer den Gorpora delieti noch ein Strat-
protokolls-Auszug und eine Qualifications-, beziehungsweise Conduite-
laste (Vormerkung) des Boschuldigten beizuschlieben.
Die politischen Vorerhebungen haben nur den Zweck, zu erheben,
ob hinreichende Verdachtsmomente vorliegen, um »gegen eine Person
wegen einer begangenen strafbaren Handlung eine gerichtliche Unter-
suchung anzuordnen. Die Erbringung des Schuldbeweises ist Sache der
gerichtlichen Untersuchung. Es sind daher die politischen Vorerhebungen
summarisch, mit Vermeidung aller Weitwendigkeit und mit möglichster
Beschleunigung vorzunelimen. Das Gericht soll sobald als möglich in